Tipps vom BfArM

Reisen mit Betäubungsmitteln

Berlin - 02.07.2014, 14:11 Uhr


Wer auf betäubungsmittelhaltige Arzneimittel angewiesen ist, darf diese grundsätzlich auch auf Auslandsreisen mitnehmen – schließlich muss die medizinische Versorgung sichergestellt werden. Allerdings müssen Patienten einige Regeln beachten, damit es bei der Einreise oder am Urlaubsort nicht zu Problemen mit Zoll oder Polizei kommt. Darauf weist die Bundesopiumstelle zum Beginn der Urlaubssaison hin.

Grundsätzlich gilt: Betäubungsmittel, die nach der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) von einem Arzt verschrieben wurden, können in einer der Dauer der Reise angemessenen Menge als persönlicher Reisebedarf für 30 Tage mitgeführt werden. Bei Reisen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens ist dazu eine Bescheinigung des Arztes erforderlich. Diese Bescheinigung gemäß Artikel 75 des Schengener Abkommens muss von der zuständigen Landesgesundheitsbehörde beglaubigt werden, erklärt die Bundesopiumstelle.

Bei Reisen in andere Länder rät die Bundesopiumstelle, sich vom Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung gemäß dem „Leitfaden für Reisende“ des INCB (International Narcotics Control Board) ausstellen zu lassen. Diese enthält Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung, Wirkstoffmenge und Dauer der Reise. Diese Bescheinigung muss ebenfalls von der zuständigen Landesgesundheitsbehörde beglaubigt werden.

Es bestehen allerdings keine international harmonisierten Bestimmungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln als medizinischer Bedarf der Reisenden. Einige Länder verlangen zusätzlich Importgenehmigungen, schränken die Menge ein oder verbieten die Mitnahme von Betäubungsmitteln sogar generell. Um Probleme zu vermeiden, empfiehlt die Bundesopiumstelle, sich bereits während der Reisevorbereitung bei der jeweils zuständigen diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen zu erkundigen.

Weitere Informationen zum Reisen mit Betäubungsmitteln sowie Formulare finden Sie auf der Internetseite des BfArM.


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