E-Zigarette in Kneipen erlaubt?

Gastwirt fordert Klarheit vor Gericht

Berlin - 30.07.2013, 15:32 Uhr


Für die E-Zigarette könnte das Verfahren richtungsweisend sein: Ein Kölner Gastwirt will jetzt gerichtlich feststellen lassen, dass in seiner Kneipe gedampft werden darf. Anders als das Gesundheitsministerium des Landes sieht er die E-Zigarette nicht vom Verbot des nordrhein-westfälischen Nichtraucherschutzgesetzes erfasst. Diese grundsätzliche Frage soll nun das Verwaltungsgericht Köln klären.

Laut dem Verband hat das Ordnungsamt der Stadt Köln dem Gastwirt bereits angekündigt, auf Grundlage des NiSchG NRW Maßnahmen zu treffen. Daher reichte er die Feststellungsklage ein. Vor Gericht wird er von Dr. Holger Schwemer, der Anwalt des VdeH, vertreten. Der Jurist vertritt die Meinung, dass sich der Konsum von E-Zigaretten schon dem Wortlaut nach nicht als „Rauchen“ darstellt. Darunter verstehe man die Erzeugung von Rauch durch eine Pyrolyse, erklärt er. Beim Gebrauch einer E-Zigarette komme es aber nicht zu einem Verbrennungsprozess.

Im Juni hatte sich auch die Piratenpartei NRW für die E-Zigarette stark gemacht und sich in einer Kleinen Anfrage an die Landesregierung gewandt: Den Abgeordneten fehlt für die Unterstellung der E-Zigarette unter das NiSchG der Nachweis. Das Gesetz regle schließlich den Schutz Dritter – die Landesregierung solle daher Untersuchungen zu deren Gefährdung vorlegen. Ihre Antworten fallen recht knapp aus: Untersuchungen, die Erkrankungen oder gar Todesfälle Dritter belegen, seien nicht bekannt – „konsequenter vorbeugender Nichtraucherschutz“ rechtfertige aber ein Handeln auch bei Verdachtsmomenten. Eine gesundheitliche Belastung Dritter könne schließlich nicht ausgeschlossen werden.

Für den Fall, dass sich die Auffassung der Regierung nicht auf Untersuchungen zur Gefährdung Dritter stützt, wollten die Piraten außerdem wissen, worauf sich die Maßnahme, die E-Zigarette unter das NiSchG zu fassen, dann begründet. Auch die Antwort auf diese Frage dürfte die Fragenden nicht zufriedenstellen: „Auch wenn die E-Zigarette weniger schädlich sein sollte als eine Tabakzigarette oder ihre Gefährlichkeit für die Gesundheit nicht wissenschaftlich nachgewiesen ist, kann sie deshalb nicht zwangsläufig als unbedenklich gelten bzw. eine Gefährdung Dritter durch die Raumluft ausgeschlossen werden.“


Juliane Ziegler