Landgericht Aschaffenburg

Kurzer Prozess: Skonti-Entscheidung am 22. Oktober

Aschaffenburg - 27.08.2015, 11:40 Uhr

Wie viel Rabatt und wie viel Skonti darf der Großhandel Apotheken gewähren? (Bild: DAZ bzw. bluedisign/Fotolia)

Wie viel Rabatt und wie viel Skonti darf der Großhandel Apotheken gewähren? (Bild: DAZ bzw. bluedisign/Fotolia)


25 Minuten dauerte heute Morgen der Prozessauftakt um den Skonti-Streit zwischen der Wettbewerbszentrale und dem Arzneimittelgroßhändler AEP: Nach kurzer Erörterung vertagte die Richterin des Landgerichts Aschaffenburg die Verhandlung auf den 22. Oktober. Zuvor ließ sie allerdings durchblicken, dass Skonti aus ihrer Sicht keine Rabatte sind. Zudem deutete sie an, dass sie auch den 70 Cent Fix-Zuschlag des Großhandels für rabattfähig hält.

Damit zeichnet sich ab, dass die Klage der Wettbewerbszentrale gegen die Konditionenpolitik von AEP so gut wie keine Chance auf Erfolg haben wird. Im Gegenteil: Falls die Richterin auch die 70 Cent Fix-Zuschlag des Großhandels für rabattierbar hält, steht die Branche vor einer neuen Situation.

Zu Beginn der Verhandlung machte Richterin Schäfer klar, dass sie die Klagebefugnis der Wettbewerbszentrale anders als AEP nicht infrage stellen werde: „Das ist relativ problemlos.“ Ein Dritter könne auch die Kosten übernehmen und ein Interesse an der Klage und an der Klärung des Sachverhaltes besitzen. Das war ein klarer Punkt für die Wettbewerbszentrale.

Anders als die Wettbewerbszentrale sieht die Richterin aber die materiell-rechtlichen Streitpunkte: § 2 der Arzneimittelpreisverordnung ziehe eindeutig eine „Höchstgrenze und keine Mindestgrenze“ für die Konditionenpolitik des Großhandels. Dort stehe „darf“ und nicht „muss“, argumentierte sie. „Von der Diktion her ist das unterschiedlich.“ Zielsicher fischte sie aus dem auf dem Richtertisch liegenden Unterlagenberg die ihre Argumentation stützenden Belege wie die Gesetzesbegründung der Neuregelung der Großhandelsmarge heraus.

Klar positionierte sich die Richterin auch hinsichtlich des Klageanlasses: „Skonto ist kein Synonym für Rabatt“, erklärte sie. Das stehe zwar so im Duden, in der Realität würden aber Skonti anders verbucht als Rabatte. Es gebe zudem eine „persönliche Voraussetzung“ beim Kunden: „Er muss liquide sein.“ Somit könnten Skonti als Gegenleistung für eine kurze Zahlungsfrist gar nicht gegen die Arzneimittelpreisverordnung verstoßen.

Daraufhin zog der sehr defensiv agierende Rechtsvertreter der Wettbewerbszentrale von der Kanzlei Danckelmann und Kerst die Notbremse. Er kündigte einen neuen Schriftsatz an. Dafür räumte Schäfer eine Frist bis zum 17. September ein. Am 22. Oktober werde sie über den weiteren Prozessverlauf entscheiden. „Sie müssen damit rechnen, dass ich durchentscheide“, so die Richterin.


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