Von Ausnahmeliste gestrichen

Jacutin Pedicul bald nicht mehr verordnungsfähig

22.05.2015, 12:05 Uhr

Jacutin® Pedicul Fluid von Almirall ist nicht mehr verordnungsfähig. (Screen: laeuse.de)

Jacutin® Pedicul Fluid von Almirall ist nicht mehr verordnungsfähig. (Screen: laeuse.de)


Berlin – Die gesetzlichen Krankenkassen müssen das Läusemittel Jacutin® Pedicul Fluid (Dimeticon) von Almirall bald nicht mehr erstatten. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte dem Medizinprodukt seine Verordnungsfähigkeit vor einigen Jahren aberkannt – der Hersteller wehrte sich gegen diesen Schritt. Nach einem jahrelangen Rechtsstreit hat das Bundessozialgericht vergangene Woche entschieden, dass der G-BA zur Streichung berechtigt war (Az. B 6 KA 14/14 R).

Der G-BA hatte das Mittel gegen Kopflausbefall im Jahr 2008 in die Liste ausnahmsweise verordnungsfähiger Medizinprodukte (Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie) aufgenommen. Eine Überprüfung ergab im Jahr 2010 jedoch, dass zwischenzeitlich andere, zweckmäßigere und wissenschaftlich besser belegte Behandlungsmöglichkeiten verordnungsfähig waren. Der G-BA beschloss daher, das Medizinprodukt wieder aus der Arzneimittel-Richtlinie zu streichen.

Gegen den Aufhebungsbescheid klagte Almirall – man stritt bis zum Bundessozialgericht. Die Bundesrichter gaben nun dem G-BA Recht. Er sei zur Streichung berechtigt gewesen. Das Gremium sei nicht an die Vorgaben von Verwaltungsverfahren gebunden gewesen. Aufnahme und Streichung stellten einen Akt der Normsetzung durch den G-BA dar, heißt es zur Erklärung. Für dessen Entscheidung, ein bereits in die Liste aufgenommenes Medizinprodukt nachträglich wieder herauszunehmen, gelten allein die allgemeinen Grundsätze für die Änderung von Normen. Danach sei die Streichung nicht zu beanstanden.

Maßgeblich für die Entscheidung, ob ein Medizinprodukt ausnahmsweise zulasten der GKV verordnet werden darf, ist unter anderem, dass eine andere, zweckmäßigere Behandlungsmöglichkeit nicht verfügbar ist. In Bezug auf die Zweckmäßigkeit darf der G-BA nach der Evidenzklasse der Studien differenzieren, die dazu vorliegen. Dementsprechend durfte er seine Entscheidung, das Läusemittel ungeachtet des Fehlens von Studien der höchsten Evidenzklasse mangels Versorgungsalternativen in die Liste aufzunehmen, korrigieren, nachdem weitere Medizinprodukte in die Liste aufgenommen worden waren, deren Nutzen und Zweckmäßigkeit durch Studien höherer Evidenz belegt sind.

Der G-BA zeigte sich in einer Reaktion zum Urteil erfreut, dass das Bundessozialgericht ein „für unsere Arbeit sehr wichtiges Grundsatzurteil gefällt“ habe. Nun bestehe Klarheit, erklärte der unparteiische Vorsitzende, Josef Hecken, dass für die Herausnahme eines Medizinprodukts aus der Liste der verordnungsfähigen Medizinprodukte nicht die Regelungen des Verwaltungsverfahrensrechts maßgeblich seien. 


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