Oberlandesgericht Düsseldorf

„TÜV-geprüft“-Werbung muss auf Fundstelle verweisen

Berlin - 16.02.2015, 15:46 Uhr


Zertifizierungen sind auch für Apotheken längst kein Neuland mehr. Wer ein Zertifikat hat, etwa ein vom TÜV verliehenes, kann damit auch werben. Allerdings muss nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf in der Werbung ein Verweis auf die Fundstelle zu finden sein. Die niederländische Versandapotheke DocMorris hatte in einer Werbung mit den Worten „TÜV-geprüft“ einen solchen Verweis vermissen lassen – und wurde deshalb verurteilt, eine solche Werbung zu unterlassen.

Die Versandapotheke hatte im Internet ihre Leistungen unter Auslobung eines Neukunden-Warengutscheins für nicht rezeptpflichtige Artikel in Höhe von 16 Euro beworben. Unter „Highlights“ fand neben Anpreisungen wie „hochwertige Apothekenprodukte zu sensationell günstigen Preisen“ und „schnelle Lieferung“ auch die Aussage „TÜV-geprüft“. Ein Verweis auf eine Fundstelle fehlte – dabei hat die Apotheke tatsächlich ein Zertifikat des TÜV Rheinland über ihr Qualitätsmanagement nach ISO 9001. Derartige Zertifikate können über eine vom TÜV unterhaltene Internetplattform von jedermann aufgerufen werden.

Vergleich mit Werbung mit Testergebnissen

Der Verband Wirtschaft im Wettbewerb sah hierin ein nach § 5a Abs. 2 UWG wettbewerbswidriges Vorenthalten wichtiger Informationen und mahnte DocMorris ab – erfolglos. Daraufhin kam es zur Klage, die das Landgericht in erster Instanz abwies. In der zweiten Instanz hatte der Wettbewerbsverband die Richter jedoch auf seiner Seite. Sie entschieden, dass bei einer Werbung mit einem TÜV-Zertifikat eine Fundstelle angegeben werden muss, unter der sich der Verbraucher über die zugrunde liegenden Prüfkriterien informieren kann. Eine solche Angabe stelle eine für seine Entscheidung wesentliche Information dar.

Zertifizierungen neutraler Stellen hätten für die Entscheidung des Verbrauchers besondere Bedeutung, heißt es im Urteil. Insoweit gelte für einen Hinweis wie „TÜV-geprüft“ nichts anderes als für die Werbung mit einem Testergebnis. Für diese Werbung sei bereits anerkannt, dass die Fundstellenangabe nötig ist. Andernfalls sei die Möglichkeit des Verbrauchers, die testbezogene Werbung zu prüfen und damit seine Fähigkeit, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, spürbar beeinträchtigt.

Der Angabe einer Fundstelle stehe nicht entgegen, dass derartige Zertifizierungen nicht in Zeitschriften wie etwa der Zeitschrift „test“ der Stiftung Warentest veröffentlicht werden. Veröffentlicht sei eine Fundstelle auch dann, wenn sie in einem für die Öffentlichkeit bestimmten Internetauftritt zu finden ist, wie es vorliegend der Fall ist. Der Beklagten wäre es auch zuzumuten gewesen, die dem Zertifikat zugrunde liegenden Unterlagen auf ihrer eigenen Internetseite einzustellen und auf diese Fundstelle hinzuweisen.

Verbraucher könnten TÜV-Hinweis falsch verstehen

Nicht zuletzt habe das Vorenthalten der Informationen zum Hinweis „TÜV-geprüft“ auch geschäftliche Relevanz im Sinne des Wettbewerbsrechts. Vorliegend bestehe die Gefahr, dass Verbraucher den Hinweis falsch verstehen könnten. Sie könnten ihn auf die Produkte beziehen oder auf eine umfassende Prüfung des Geschäftsbetriebs. Beides könne für sie ein Grund sein, sich für das Angebot der Beklagten statt für das eines Mitbewerbers zu entscheiden. Tatsächlich sei der Aussagegehalt einer Zertifizierung nach ISO 9001 jedoch begrenzt. Diese Norm lege lediglich die Mindestanforderungen an ein Qualitätsmanagementsystem fest, denen eine Organisation zu genügen hat, um Produkte und Dienstleistungen bereitstellen zu können, welche die Kundenerwartungen sowie allfällige behördliche Anforderungen erfüllen.

Das letzte Wort ist hier vermutlich noch nicht gesprochen. Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen. Es hält eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage, ob die Rechtsprechung zur Werbung mit Testurteilen auf die zertifikatsbezogene Werbung übetragen werden kann, für geboten.

Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. November 2014, Az. I-20 U 208/13


Kirsten Sucker-Sket


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