Großhandelskonditionen

Echte Skonti, unechte Skonti und Funktionsrabatte

Berlin - 04.12.2014, 13:22 Uhr


Die Wettbewerbszentrale will klären lassen, in welchem Rahmen pharmazeutische Großhändler Apotheken Skonti gewähren dürfen. Dürfen sie, wenn es sich um „echte Skonti“ handelt, den prozentualen Höchstzuschlag von 3,15 Prozent überschreiten? Dazu gibt es unterschiedliche Rechtsauffassungen – aber keine höchstrichterliche Entscheidung. Ein erster Musterprozess gegen AEP ist eingeleitet.

Pharmazeutische Großhändler – auch AEP – gewähren ihren Kunden neben Rabatten, die sie aus ihrer disponiblen prozentualen Handelsspanne speisen können, in der Regel auch Skonti. Rechnet man Rabatte und Skonti zusammen, können die 3,15 Prozent schon einmal überschritten sein. Zulässig oder nicht? Hier gehen die Meinungen auseinander.

Mand: Echte Skonti zulässig

Im Sommer veröffentlichte Dr. Elmar Mand von der Universität Marburg in der Zeitschrift „Arzneimittel & Recht“ (Nr. 4, 2014, S. 147 ff.) einen Beitrag, der sich mit dieser und weitergehenden Fragen rund um Rabatte und Zuwendungen befasst. Seine These: Echte Skonti, also solche, durch die eine vorzeitige Zahlung vergütet wird, sind zulässig, auch wenn der Folge der Preis unter die gesetzlichen Mindest- bzw. Festpreise sinkt. Sie können also zusätzlich zu Rabatten, die sich innerhalb des 3,15-Prozent-Spielraums bewegen, gewährt werden. Denn sie stellen eine äquivalente Gegenleistung zur vorfristigen Zahlung der Apotheke dar. Überdies seien sie in der Praxis auch vom Gesetzgeber explizit anerkannt. Anders, wenn die Skonti bereits für eine pünktliche Zahlung gewährt werden (sog. unechte Skonti) – dann sind die engen Grenzen der zulässigen Rabatte zu beachten.

Darüber hinaus gibt es noch den Skonti ähnliche Funktionsrabatte. Darunter versteht man „besondere Aufgaben“, die dem Groß- und Einzelhandel beim Vertrieb zufallen – zwischen Großhandel und Apotheke können dies etwa Rückvergütungen, Retourenregelungen oder Lagerwertverlustausgleiche sein. Aus Sicht von Mand kommt es auch für die Zulässigkeit von Funktionsrabatten jenseits der gesetzlichen Spielräume darauf an, ob sie eine Leistung des Käufers adäquat abgelten, die über die gesetzlich oder vertraglich vorgegebenen Pflichten hinausgeht. Wenn eine solche Zusatzleistung vom Apotheker erbracht wird, kann er damit aufrechnen. Nötig sei hier jedoch stets eine Einzelfallbetrachtung, betont der Jurist.

Von Czettritz erwartet restriktive Rechtsauslegung

Doch Mands Ausführungen blieben nicht unwidersprochen. Kurz darauf veröffentlichten die Münchener Anwälte Peter von Czettritz und Dr. Stephanie Thewes in der Zeitschrift „Pharma Recht“ (Nr. 10, 2014, S. 460 ff.) einen Aufsatz zur arzneimittelrechtlichen Beurteilung von Großhandelsskonti. Sie führen aus, dass Mands Auffassung zu echten Skonti „vertretbar“ sei. Allerdings gehen sie „angesichts der wichtigen Argumente, die gegen eine solche Auffassung sprechen“, davon aus, dass die Gerichte einen eher restriktiven Ansatz verfolgen, das heißt einen Skonti über den gesetzlich festgelegten Höchstzuschlag nicht zulassen werden. Dazu verweisen Czettritz und Thewes auf die Gesetzeshistorie, die aus ihrer Sicht keinesfalls eindeutig dafür spricht, dass der Gesetzgeber Skonti über den Höchstzuschlag hinaus zulassen wollte. Auch die Rechtsprechung verfolge im Arzneimittelpreisrecht allgemein einen eher restriktiven Ansatz.

Musterstreit soll für Klarheit sorgen

Klarheit soll nun ein Verfahren bringen, das die Wettbewerbszentrale gegen AEP in die Wege geleitet hat. Geplant ist überdies ein weiteres Verfahren, bei dem Funktionsrabatte in den Blick genommen werden sollen. Sollten am Ende die Gerichte tatsächlich so restriktiv entscheiden, wie von Czettritz und Thewes es in Aussicht stellen, dürften Apotheken dies nicht nur im Großhandelsgeschäft deutlich spüren. Infrage stünden dann auch Rabatte, die ihnen Arzneimittelhersteller im Direktvertrieb gewähren. Auch sie müssen sich nach dem Arzneimittelpreisrecht im Direktvertrieb Großhandelszuschläge erheben und können in denselben Grenzen die Möglichkeiten des Preiswettbewerbs nutzen, die auch dem Großhandel offen stehen.


Kirsten Sucker-Sket


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