Wettbewerbsrecht

Zulässiges Werben mit fremden Rabatten

Berlin - 01.12.2014, 15:37 Uhr


Gutscheine der Konkurrenz für die eigene Werbung verwenden? Beim Drogeriemarkt Müller hielt man dies für eine pfiffige Idee – und auch Apotheken sollen schon mit derartigen Angeboten geworben haben. Die Müller-Aktion fiel allerdings der Wettbewerbszentrale in die Augen. Die Drogeriekette hatte im Mai damit geworben, 10-Prozent-Rabatt-Coupons von dm, Rossmann und Douglas auf ihr gesamtes Sortiment einzulösen. Die Wettbewerbszentrale hielt dies für wettbewerbswidrig. Nun hat das Landgericht Ulm die Rabattaktion in der ersten Instanz für zulässig befunden.

Mit bundesweit rund 500 Märkten ist Müller einer der kleineren Anbieter im überschaubar gewordenen Marktsegment der Drogerie- und Parfümerieartikel. Die wesentlichen Mitbewerber sind dm, Rossmann und Douglas. Und deren Werbeaktionen wollte Müller für sich nutzen. Die Wettbewerbszentrale sah darin eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern. Deren Werbung werde ausgeschaltet und damit ihr Erfolg verhindert. Zudem handele es sich um eine irreführende geschäftliche Handlung, weil Müller suggeriere, mit den genannten Konkurrenten eine Vereinbarung zur gegenseitigen Anerkennung von Gutscheinen getroffen zu haben.

Die Richter am Landgericht folgten diesen Argumenten nicht. Die Schwelle zur „gezielten Behinderung“ sehen sie vorliegend nicht überschritten. Maßgeblich für die Würdigung des Einzelfalls sei hier, ob es „objektive Indizien“ dafür gebe, dass die Werbeaktion ihrer Art nach darauf ausgerichtet ist, die Mitbewerber an ihrer wettbewerblichen Entfaltung zu hindern. Die Werbung von dm, Rossmann und Douglas mit den Rabatt-Coupons sei zwar nicht unerheblich beeinträchtigt, wenn Müller anbietet, diese Coupons einzulösen. Die Rabattaktion erreiche eventuell nicht die beabsichtigte Wirkung, die Verbraucher mit dem Preisangebot ins Ladengeschäft zu bewegen, um so den eigenen Umsatz zu steigern.

„Dennoch ist die Werbung des Beklagten nicht mit den unzulässigen Behinderungen vergleichbar, wie sie etwa im Abreißen oder Überkleben fremder Werbeplakate oder im Beiseiteschaffen fremder Werbeprospekte zum Ausdruck kommen“, heißt es im Urteil. Ausschlaggebend für die Zulässigkeit sei der Gesichtspunkt, dass es der freien Entscheidung des Verbrauchers überlassen bleibt, ob er den Rabatt-Gutschein beim Werbenden oder bei der Beklagten einlöst.

Das Gericht stellt überdies klar, dass auch kein wettbewerbswidriges Ausspannen oder Abfangen von Kunden vorliegt. Der Beklagte müsste sich dazu zwischen Mitbewerber und dessen Kunden stellen, um den Kunden den Entschluss aufzudrängen, lieber seine Waren zu kaufen. Unlauter sei ein Anlocken nicht schon dadurch, dass es sich auf den Absatz des Konkurrenten nachteilig auswirken könnte, sondern erst dann, wenn sie auf dessen Verdrängung abzielen. Und dies sieht das Gericht hier nicht gegeben.

Müller sei auch nicht Marktführer im betroffenen Segment. Konkrete Umsatzrückgänge bei den Mitbewerbern seien nicht festzustellen. „Letztlich ist zu berücksichtigen, dass das Eindringen in den Kundenkreis eines Mittbewerbers grundsätzlich nicht erlaubt ist und dass kein Recht des Mitbewerbers auf Erhaltung seiner Kundschaft besteht, zumal das Ausspannen von Kunden, auch wenn zielbewusst und systematisch geschieht, im Wesen des Wettbewerbs liegt.“ 

Auch eine irreführende Handlung verneint das Gericht. Der verständige Durchschnittsverbraucher erkenne ohne Weiteres, dass es sich um eine Werbeaktion handele, die ausschließlich von der Beklagten ausgeht. Es fänden sich keine Indizien, die auf eine gemeinschaftliche Aktion schließen lassen.

Das Urteil (Az. 11 O 36/14 KfH) ist nicht rechtskräftig.


Kirsten Sucker-Sket


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