Zur Rose in der Schweiz

Keine Ärzte-Vergütung für Rezeptübermittlung

Berlin - 07.07.2014, 17:30 Uhr


Das Geschäftsmodell der Schweizer Zur Rose AG, nach dem die ihr angeschlossenen Ärzte für die elektronische Übermittlung von Rezepten eine finanzielle Entschädigung erhalten, ist nicht zulässig. Das hat heute das Schweizer Bundesgericht in Lausanne entschieden. Es bestätigte damit eine vorausgegangene Entscheidung des Zürcher Verwaltungsgerichts.

Die Apotheke Zur Rose AG verfügt über eine Bewilligung für den Groß- und Einzelhandel mit Arzneimitteln. Ihr Schweizer Geschäftsmodell sieht unter anderem vor, dass sie von vertraglich angeschlossenen Ärztinnen und Ärzten, die selber über keine Bewilligung zur Abgabe von Arzneimitteln verfügen, Rezepte in elektronischer Form erhält und diese hierfür entschädigt. Die entsprechenden Medikamente werden den Patienten dann über die Ärzte oder direkt zugesandt. Die Ärzte erhalten von der Zur Rose AG 40 Franken pro Neukunden, zwölf Franken jährlich für den „Dossiercheck“ sowie einen Franken pro Rezeptzeile für die sogenannte Interaktionskontrolle. 

Wie das Bundesgericht mitteilt, kam das Zürcher Verwaltungsgericht schon 2012 zum Schluss, dass dieses Geschäftsmodell nicht zulässig ist. Die Richter in Lausanne bestätigten heute dieses Urteil  im Ergebnis: Der Arzt sei beim praktizierten Geschäftsmodell in wesentlichen Teilen mit der Übertragung und Überlassung des verwendungsfertigen Medikaments befasst. Das fragliche Zusammenwirken zwischen der Zur Rose AG und den Ärzten setze damit voraus, dass diese selber über eine Bewilligung zur Arzneimittelabgabe verfügten – doch diese haben sie gerade nicht. Überdies stellen die Entschädigungszahlungen der Zur Rose AG an die Ärzte therapiefremde geldwerte Vorteile dar, welche nach dem Schweizer Heilmittelgesetzes verboten sind.

Ob ein Arzt seinen Patienten ein Medikament direkt in der Praxis abgeben darf oder nicht, ist in der Schweiz kantonal geregelt. Im hier entschiedenen Fall geht es um Ärzte im Kanton Zürich, wo die Selbstdispensation vorbehältlich einer Bewilligung erlaubt ist. Viele Ärzte nutzen diese Möglichkeit – manche allerdings nicht. Ihnen bot Zur Rose ihren Medikamentenversand an, der den Patienten das bestellte Medikament direkt nach Hause liefert. Um diesen „patientenfreundlichen Vertriebskanal günstiger und effizienter zu gestalten“, schreibt Zur Rose in einer Pressemitteilung zum aktuellen Gerichturteil, sollten die Ärzte die Rezepte elektronisch übermitteln. Die Ärzte erbrächten zudem weitere kostensenkende Leistungen für Zur Rose. Das honorierte das Unternehmen.

Zur Rose erklärt ferner, dass die Frage der Zulässigkeit von Entschädigungen nicht abschließend geklärt wurde und Gegenstand eines anderen Verfahrens am Bundesverwaltungsgericht ist. Von dem jetzt ergangenen Urteil seien 35 Ärzte betroffen. Walter Oberhänsli, CEO von Zur Rose, zeigte sich enttäuscht: „Die Wahlfreiheit des Patienten ist Maßstab und Orientierung unseres Handelns. Wir bedauern, dass mit dem Bundesgerichtsentscheid die fortschrittlichen Akteure im Gesundheitswesen betroffen sind.“


Kirsten Sucker-Sket


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