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Gericht untersagt Pelasya-Werbeaussagen

Berlin - 27.03.2014, 15:51 Uhr


Hexal darf für sein Erkältungsmittel Pelasya nicht mit bestimmten Aussagen werben: Das Landgericht Ulm untersagte dem Generikahersteller, für das pflanzliche Arzneimittel aus einem Wurzelextrakt der afrikanischen Kapland-Pelargonie mit der ganzheitlichen Wirkung bei Erkältungen zu werben. Diese Behauptung sei nicht durch wissenschaftliche Studien belegt und daher irreführend. Auch die Vergleichbarkeit mit Umckaloabo sei nicht hinreichend wahrscheinlich.

Die ISO-Arzneimittel GmbH – Zulassungsinhaberhin von Umckaloabo – war gegen diverse Pelasya-Werbeaussagen vorgegangen, weil sie diese aus wettbewerbsrechtlicher Sicht für irreführend hält. Beim Landgericht Ulm beantragte sie den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Es folgte eine mündliche Verhandlung. In seinem Urteil bestätigte der Richter die Meinung der Dr. Schwabe-Tochter dahingehend, dass mehrere Werbeaussagen in Fachzeitschriften, einem Beratungsleitfaden für Apotheken und dem TV-Spot für die jeweilige Zielgruppe – also Ärzte und Apotheker bzw. den allgemeinen Verbraucher – irreführend seien.

Nach § 3 Heilmittelwerbegesetz ist irreführende Werbung für Arzneimittel unzulässig. Das gilt insbesondere, wenn Arzneimitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkung beigelegt wird, die sie nicht haben. In einem pharmazeutischen Fachmagazin hatte Hexal mit einem „Qualitätsvergleich“ geworben: Der HPLC zeige, dass die Zusammensetzung von „Pelasya und Wettbewerber A qualitativ und quantitativ vergleichbar“ sei, auch der Vergleich der Leitsubstanzen auf der Dünnschichtchromatographie zeige die Vergleichbarkeit. Die diesem „Qualitätsvergleich“ zugrunde liegenden Untersuchungen ließen allerdings einen wesentlichen Parameter außer Acht, führt der Richter aus – die Gerbstoffe. Die suggerierten Angaben „beruhen somit auf einer methodisch unzulässigen Vergleichbarkeitsuntersuchung“.

Im Beratungsleitfaden für Apotheken heißt es unter anderem: „hilft ganzheitlich bei Erkältungen“. Diese behauptete ganzheitliche Wirkung sei ebenfalls irreführend, heißt es im Urteil. Sie werde durch wissenschaftliche Studien nicht belegt, ebenso wenig durch die vorgelegte HMPC-Monographie – die auf dem Extrakt EPs 7630 (Umckaloabo) und nicht auf Pelasya basiere – und den dazu gehörenden Assessment-Report. Die in Anspruch genommene „umfassende, ganzheitliche Wirkung“ gehe über eine „gewisse“ Wirkung hinaus. Pelasya sei auch nur zur symptomatischen Behandlung zugelassen. Darüber hinaus hielt der Richter zwölf weitere Formulierungen für unzulässig, unter anderem „Pelasya und Wettbewerber A sind vergleichbar“, da zwischen den Arzneimitteln Unterschiede bestünden und Studien zur Vergleichbarkeit nicht existierten.

In Bezug auf den Fernsehspot, in dem es heißt: „wirkt natürlich gegen Viren“ und „stärkt das Immunsystem“, verweist das Urteil ebenfalls auf die mangelnden wissenschaftlichen Belege für diese Wirkungen. Für Verbraucher seien diese Aussagen daher irreführend und damit unzulässig. Hexal muss seine Werbeaussagen für Pelasya nach dieser Gerichtsentscheidung ändern. Für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung droht dem Unternehmen ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro. Mehr zu den Unterschieden zwischen Umckaloabo und den weiteren seit Anfang des Jahres zur Verfügung stehenden Pelargonium-haltigen Arzneimitteln finden Sie in der DAZ.plus-Rubrik „Debatte“ – im Servicebereich rechts unten. 

Landgericht Ulm, Urteil vom 25. März 2014, Az. 10 O 17/14 KfH


Juliane Ziegler


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