Gericht untersagt irreführende Werbung

E-Zigarette nicht „1.000mal weniger schädlich“

Berlin - 08.11.2013, 14:38 Uhr


Die Werbeaussagen, eine E-Zigarette sei „mindestens 1.000mal weniger schädlich als eine Tabakzigarette“ und enthalte als „einzigen Schadstoff Nikotin“ sind irreführend und damit unzulässig. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in zwei kürzlich ergangenen Beschlüssen entschieden.

Geworben hatte mit diesen Aussagen eine Firma, die elektronisch betriebene Zigaretten und entsprechende Liquids im Internet vertreibt. Die Liquids enthalten im Wesentlichen den Lebensmittelzusatzstoff Propylenglycol. Der Verband Sozialer Wettbewerb hielt die Behauptung, die E-Zigarette sei 1.000mal weniger schädlich und enthalte nur Nikotin als Schadstoff, für unzutreffend und damit irreführend. Er nahm die Firma daher auf Unterlassung in Anspruch – mit Erfolg.

Schon das Landgericht Dortmund folgte dem Antrag des klagenden Verbandes. Nun bestätigte der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm diese Entscheidung, wie aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervorgeht. 

Zwar sei eine E-Zigarette ein Genussmittel. Werde aber mit dem Hinweis auf dessen geringere Risiken geworben, sei das Gesundheitswesen betroffen. Und damit, so das Gericht, sind nur solche Werbeaussagen erlaubt, die gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen. Dass dies der Fall ist, habe der Werbende darzulegen. Vorliegend gelang dies der E-Zigaretten-Vertreiberin nicht. Ein beigebrachtes Gutachten eines Professors vom Institut für Rechtsmedizin in Frankfurt belege nicht, dass die E-Zigarette mindestens 1.000mal weniger schädlich sei als die Tabakzigarette. Danach sei die E-Zigarette zwar deutlich untoxischer – allerdings gebe es noch keine aussagekräftigen Untersuchungen zu ihrer Sicherheit und den Langzeitfolgen. Die Einschätzungen des Gutachters rechtfertigten daher nicht die Aussage, die E-Zigarette sei ein 1.000mal weniger schädliches Produkt.

Die Aussage, Nikotin sei der einzige Schadstoff der E-Zigarette, sei nach dem vorgelegten Gutachten sogar unzutreffend. Denn dieses sehe den Hauptbestandteil  des Liquids – Propylenglycol – nicht als vollkommen unbedenklich an. Nach dem Gutachten sei der Stoff im Verhältnis zu anderen schädlichen Stoffen nur harmloser („relativ untoxisch“). Nach einer Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung werde Propylenglycol zudem mit Reizungen der Nasen-Rachenschleimhäute in Verbindung gebracht und mit einem trockenen Mund und einer trockenen Kehle als Nebenwirkungen.

Beschlüsse  Oberlandesgericht  Hamm  vom 10. September 2013 und vom 22. Oktober 2013, Az.: 4 U 91/13


Kirsten Sucker-Sket


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