Altersversorgung

Befreit von der Rentenversicherung?

23.08.2013, 13:51 Uhr


Einmal befreit, immer befreit? Bisher wurde tatsächlich seitens der Deutschen Rentenversicherung davon ausgegangen, dass eine einmal erteilte Befreiung auch bei einem Jobwechsel ihre Gültigkeit behält, sofern weiterhin eine Apotheker-Tätigkeit ausgeübt wird. Seit 31.10.2012 ist die Lage allerdings anders.

Laut einem Urteil des Bundessozialgerichts bezieht sich die Befreiung nur noch konkret auf die Tätigkeit, für die sie beantragt wurde. Daher ist bei jedem Wechsel der Tätigkeit die Befreiung von der Rentenversicherung neu zu beantragen. Dies gilt sowohl für Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber als auch für innerbetriebliche Wechsel, falls sich die ausgeübte Tätigkeit wesentlich ändert. Die neue Handhabung der Befreiung basiert allerdings nicht auf einer Gesetzesänderung, sondern lediglich auf einer engeren Orientierung am Gesetzestext, als das bisher der Fall war. Sie betrifft neben Apothekern auch Ärzte und Rechtsanwälte

Was ist also zu tun? Eindeutig stellt sich die Situation für alle Apotheker dar, die seit dem 31.10.2012 ihren Arbeitgeber gewechselt haben oder seitdem einer wesentliche anderen Tätigkeit beim selben Arbeitgeber nachgehen. Sie müssen die Befreiung von der Rentenversicherung neu beantragen. Und zwar, falls noch nicht geschehen, bis zum 31.12.2013. Dann endet die Übergangsfrist. Wird die Frist versäumt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Beiträge für die gesetzliche Versicherung nachzuzahlen. Bestehen bei einem innerbetrieblichen Wechsel Zweifel, ob sich die Tätigkeit wesentlich geändert hat, rät die Deutsche Rentenversicherung, die Befreiung vorsichthalber neu zu beantragen.

Wurde die neue Tätigkeit bereits vor dem 31.10.2012 aufgenommen, ist die Situation weniger klar. Nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung müssen Apotheker, die in Apotheken tätig sind, die Befreiung nicht zwingend neu beantragen. Sondern erst, wenn sie erneut die Arbeitsstelle wechseln. Falls aber der Wunsch nach Klarstellung besteht, können Anträge auch für die aktuelle Beschäftigung gestellt werden. Eine Auffassung, die nicht alle Rechtsexperten teilen. Wie Apotheker vorgehen müssen, die nicht in Apotheken tätig sind und ihre Tätigkeit bereits vor dem 31.10.2012 aufgenommen haben, dazu finden sich zumindest auf den Internetseiten der Deutschen Rentenversicherung keine Angaben.

Welche Voraussetzungen für eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sein müssen und das Wichtigste zum Thema „Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung“ finden Sie in der aktuellen DAZ Nr. 34/2013 auf Seite 26.


Julia Borsch


Das könnte Sie auch interessieren

Befreiung bei jedem Jobwechsel neu beantragen

Rentenversicherung

Befreiung von der Rentenversicherung

Besteht Handlungsbedarf?

Müssen angestellte Apotheker um ihre Befreiung fürchten?

Gesetzliche Rentenversicherungspflicht

Die Deutsche Rentenversicherung ignoriert bei der Befreiung von Apothekern die Rechtsprechung

Die Rentenversicherung und das Recht