Ersatzkassen-Musterstreitverfahren

Bundessozialgericht billigt Nullretax

Berlin - 02.07.2013, 18:47 Uhr


Krankenkassen dürfen Apotheken, die ohne erkennbaren Grund und trotz eines bestehenden Rabattvertrages nicht das Rabattarzneimittel, sondern ein anderes Präparat abgeben, auf Null retaxieren. Dies entschied heute das Bundessozialgericht in zwei Verfahren. Es handelte sich um Musterprozesse zwischen Apothekern und der Techniker Krankenkasse.

Mit dem Ziel einer schnellstmöglichen höchstrichterlichen Klärung hatten der Deutsche Apothekerverband (DAV) und die Techniker Krankenkasse Anfang 2009 eine Musterstreitvereinbarung geschlossen. Darin regelten sie Einzelheiten zu den gemeinsam angestrebten Musterprozessen um die Nullretaxationen infolge der Abgabe nicht rabattbegünstigter Arzneimittel trotz bestehender Rabattverträge.

Ein erstes erstinstanzliches Urteil im Musterprozess hatte die Apotheker noch optimistisch gestimmt: Das Sozialgericht Lübeck folgte in seiner Entscheidung vom 2. Februar 2012 im Wesentlichen der Argumentation der Apotheker. Weder aus dem Gesetz noch aus vertraglichen Vereinbarungen lasse sich ein Anspruch für eine Komplettabsetzung durch die Krankenkasse herleiten. Der komplette Wegfall der Vergütung könne auch nicht aus den vom BSG entwickelten Grundsätzen der Retaxierung abgeleitet werden. Vielmehr würde der Verlust des Vergütungsanspruches in voller Höhe eine Verletzung des Grundrechts der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG bedeuten. In einem zweiten Verfahren hatte das Sozialgericht Kiel allerdings am 24. August 2012 die Klage des Apothekers gegen die Kasse zurückgewiesen.

In beiden Verfahren wurde die Sprungrevision zum BSG zugelassen und eingelegt. Und dieses hat heute entschieden – zugunsten der Kassen. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor, doch der Verband der Ersatzkassen (vdek) freut sich bereits. „Apotheken und Krankenkassen haben jetzt nach Jahren ungeklärter Rechtslage endlich Rechtsklarheit, was die Abgabe rabattierter Medikamente anbelangt“, sagte die vdek-Vorstandsvorsitzende Ulrike Elsner. „Dies wird von uns auch vor dem Hintergrund begrüßt, dass die nun erfolgte gerichtliche Klärung durch ein vertragspartnerschaftliches Vorgehen von Krankenkassen und Apotheken ermöglicht wurde, da dieses Verfahren in Form eines Musterstreits geführt wurde. Wir werden nun gemeinsam mit dem DAV die notwendigen vertraglichen Konsequenzen besprechen."

Der vdek verweist darauf, dass es sich bei den beiden Verfahren ausschließlich um solche Fälle handelte, in denen die betroffenen Apotheken ohne erkennbare Gründe ihrer Austauschverpflichtung nicht nachgekommen sind. Davon unberührt blieben Fälle, in denen der Arzt selber durch Ankreuzen des Aut-idem-Feldes einen Austausch ausgeschlossen hat oder die Apotheke gut begründete pharmazeutische Bedenken dokumentiert hat.


Kirsten Sucker-Sket