Landgericht Frankfurt

E-Zigaretten-Liquids sind Tabakerzeugnisse

Berlin - 24.06.2013, 14:56 Uhr


Die Liquids von E-Zigaretten sind nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt am Main Tabakerzeugnisse – der Handel mit E-Zigaretten verstößt insoweit gegen das Tabakgesetz. Am Montag verurteilte das Gericht konsequenterweise einen Geschäftsmann aus Nordrhein-Westfalen zu einer Geldstrafe in Höhe von 8.100 Euro. Der 46-Jährige war ursprünglich wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz angeklagt worden.

Er hatte in 134 Fällen nikotinhaltige Flüssigkeiten aus China importiert, mit denen die E-Zigaretten gefüllt und danach rauchfrei konsumiert werden können. Wie ein Gerichtssprecher berichtete, war die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage davon ausgegangen, dass es sich bei den Liquids um rein synthetische Produkte handelt – und hatte daher einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz angenommen. Ein vom Gericht in Auftrag gegebenes Gutachten wies jedoch nach, dass das in der Flüssigkeit enthaltene Nikotin aus der Nikotinpflanze gewonnen wurde. Die Richter stuften die Liquids daher als Tabakerzeugnis ein. Weil sie unzulässige Zusatzstoffe enthielten, sei der Handel nicht erlaubt.

Der Prozess vor dem Landgericht gilt als Pilotverfahren: Es ist der erste Strafprozess um die E-Zigarette, bisher hatten sich nur Verwaltungsgerichte mit ihrer Einordnung beschäftigt. Es ist zudem die erste Gerichtsentscheidung, die die elektronische Zigarette als Tabakerzeugnis einstuft. Die Entscheidung ist nach Angaben des Sprechers aber noch nicht rechtskräftig: Der Geschäftsmann dürfte wohl in Revision gehen, und auch die Staatsanwaltschaft erwägt, Rechtsmittel einzulegen. Dann könnte der Bundesgerichtshof als letzte Instanz entscheiden, wie E-Zigaretten juristisch einzuordnen sind.

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24. Juni 2013, Az. 5/26 KLs 8920 Js 236334/11 (13/12) – nicht rechtskräftig


Juliane Ziegler