Aufbrauchfristen bei Hilfsmitteln

KV Niedersachsen: „Ärzte nicht zur Angabe verpflichtet“

Stuttgart - 19.04.2013, 16:44 Uhr


Die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen (KVN) hat allen niedersächsischen Apotheken ein Fax geschickt. Darin werden die Apotheken darüber informiert, dass Ärzte nicht verpflichtet seien, bei der Verordnung von Hilfsmitteln für den Verbrauch einen Versorgungszeitraum anzugeben.

Zur Verordnung von Hilfsmitteln gelte für Ärzte die Hilfsmittel-Richtlinie. Nach dieser sei die Menge des Hilfsmittels numerisch anzugeben, eine Angabe der verordneten Menge „mittels einer Zeitraumangabe oder die zusätzliche Angabe eines Versorgungszeitraumes sind in der Hilfsmittel-Richtlinie nicht enthalten“, so die KVN.

Eindringlich warnt die niedersächsische KV davor, den Versorgungszeitraum in der Apotheke zu ergänzen, wie es „ein Rechenzentrum“ den Apothekern empfohlen habe. Auch der Hessische Apothekerverband hatte den Apothekern geraten, einen „plausiblen Versorgungszeitraum“ zu ergänzen, wenn er auf dem Rezept fehle. Auch eine Hilfsmittel-Verordnung könne „eine Urkunde im Sinne des Strafgesetzbuches sein“, die auch verfälscht werden könne „mit der Folge der Verwirklichung eines Straftatbestands“, warnt die KVN in dem Fax.

Bei Fragen und Beschwerden solle sich die Apotheke bitte an ihren Landesapothekerverband und/oder die betreffende Kasse wenden.

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Dr. Benjamin Wessinger


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