Zyto-Apotheker vor Gericht

BGH hebt Zyto-Freispruch auf

Karlsruhe - 04.09.2012, 15:58 Uhr


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Freispruch eines Münchener Apothekers aufgehoben, der mehrfach Zytostatika-Lösungen auf Basis des Fertigarzneimittels Gemzar zubereitete und nach Listenpreis abrechnete. Der BGH sieht darin ein Inverkehrbringen von Fertigarzneimitteln ohne erforderliche Zulassung.

Entgegen der Rechtsansicht des Landgerichts, das den Apotheker im Juli von den Vorwürfen des Inverkehrbringens von Fertigarzneimitteln ohne die erforderliche Zulassung (§ 96 Nr. 5 AMG), der unerlaubten Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne Verschreibung (§ 96 Nr. 13 AMG) und des Betruges (§ 263 StGB) freigesprochen hatte, hält der BGH das Verhalten des Apothekers für strafbar. Die Urteilsgründe werden noch eine Weile auf sich warten lassen. In einer Mitteilung des BGH heißt es jedoch, die Zulassungspflicht entfalle nicht dadurch, dass aus dem Arzneimittel Gemzar durch Hinzugabe von Kochsalzlösung eine Injektionslösung zubereitet werde.

Für das Vorliegen einer Rezeptur bedarf es nach Auffassung der Karlsruher Richter vielmehr der Durchführung „wesentlicher Herstellungsschritte in der Apotheke“. Somit habe der Apotheker die Pflicht zur Zulassung umgangen. Und weiter: „Eine solche Zulassung hätte bereits in einem vereinfachten Verfahren, in dem die stoffliche und therapeutische Identität des Medikaments mit der in Deutschland zugelassenen Herstellung zu prüfen und gegebenenfalls festzustellen ist, erreicht werden können.“

Entgegen den Ausführungen des Landgerichts kommt nach BGH-Auffassung auch eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Betruges in Betracht. Denn für nicht zugelassene Medikamente bestehe kein Erstattungsanspruch: Damit liege ein Schaden in voller Höhe der von den Krankenkassen und privat versicherten Patienten zu Unrecht erstatteten Beträge vor. Über die Vorwürfe wird nun eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts erneut zu befinden haben.

Das heutige BGH-Urteil wird Auswirkungen auf eine Vielzahl vergleichbarer Fälle im Bundesgebiet haben. Es ist die erste höchstrichterliche Entscheidung über die Reichweite der Zulassungspflicht für das Inverkehrbringen von Zytostatika.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. September 2012, Az.: 1 StR 534/11


Juliane Ziegler