Prozess um elektronische Gesundheitskarte

Sozialgericht weist Klage gegen eGK ab

Düsseldorf - 28.06.2012, 12:14 Uhr


Versicherte können sich nicht von der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) befreien lassen. Das entschied heute das Sozialgericht Düsseldorf in einem Pilotverfahren und wies die Klage eines 32-jährigen bei der Bergischen Krankenkasse Versicherten aus Wuppertal ab, der datenschutzrechtliche Bedenken gegen die eGK erhoben hatte.

Neben den schon heute gespeicherten Daten wie Name, Anschrift und Gültigkeitsdauer sollen auf der künftigen eGK auch vertrauliche personenbezogene, den Gesundheitszustand betreffende Angaben hinterlegt werden können – auf freiwilliger Basis. Zu diesen Daten gehören Angaben zur Versorgung im Notfall, ein elektronischer Arztbrief oder Angaben zur Medikamenteneinnahme. Dagegen wehrte sich der Kläger, der derzeit noch über eine bis zum Ende des Jahres gültige Krankenversicherungskarte verfügt.

Die Richter des Düsseldorfer Sozialgerichts wiesen die Klage jedoch ab, weil der Kläger gegen die beklagte Krankenkasse keinen Anspruch auf Befreiung von der eGK habe. In der mündlichen Urteilsbegründung führte die Vorsitzende aus, eine Befreiung von der Pflicht zur eGK sei gesetzlich nicht vorgesehen. Dies sei auch verfassungsrechtlich unbedenklich, denn der Versicherte bestimme hinsichtlich der neuen Informationen selbst darüber, welche auf der eGK gespeichert würden. Im Übrigen weise die eGK nur nach, dass der Kläger in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sei.

Abschließend verwies die Vorsitzende jedoch ausdrücklich darauf, dass Aufgabe des Gerichts nicht die umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Einführung der eGK sei, sondern lediglich die konkrete Beschwer des Klägers. Daher gebe es keine Veranlassung, näher auf die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bedenken der künftigen freiwilligen Speichermöglichkeiten der eGK einzugehen.

Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2012, Az. S 9 KR 111/09 – nicht rechtskräftig

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Juliane Ziegler