Bundesverfassungsgericht

Hamburger Nichtraucherregelung teilweise verfassungswidrig

Karlsruhe - 21.02.2012, 10:24 Uhr


Wer in seinem Lokal Speisen anbietet, muss die gleichen Möglichkeiten haben, einen Raucherraum einzurichten, wie ein Betreiber einer reinen Schankwirtschaft. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss entschieden.

Die Verfassungsrichter erklärten eine Bestimmung des Hamburgischen Gesetzes zum Schutz von Passivrauchern für verfassungswidrig. Danach dürfen reine Schankwirtschaften getrennte Raucherräume einrichten, Speisegaststätten hingegen nicht. Die Regelung sei mit der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) insoweit unvereinbar ist, als sie diese Differenzierung vorsieht, so die Karlsruher Richter. 

Die Unterscheidung zwischen Schank- und Speisewirtschaften habe zur Folge, dass Betreibende von Speisewirtschaften nicht in freier Ausübung ihres Berufs das Angebot ihrer Gaststätten auch für rauchende Gäste attraktiv gestalten können. Dies könne erhebliche wirtschaftliche Nachteile insbesondere für eher getränkegeprägte Speisegaststätten nach sich ziehen. Diese Ungleichbehandlung sei auch sachlich nicht gerechtfertigt, weil es an einem hinreichend gewichtigen Grund für die Differenzierung fehle. 

Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung gilt die Hamburger Vorschrift nun mit der Maßgabe fort, dass auch für Speisewirtschaften abgeschlossene Raucherräume eingerichtet werden dürfen.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. Januar 2011, Az. 1 BvL 21/11


Kirsten Sucker-Sket