Verlust der Approbation

Apotheker gibt Diazepam statt Zusatzernährung ab

Berlin - 20.02.2012, 13:38 Uhr


Gibt ein Apotheker an eine Krebspatientin über einen längeren Zeitraum Rx-Arzneimittel ohne ärztliche Verschreibung ab und betrügt er bei der Abrechnung zudem die Sozialhilfeverwaltung, so kann ihn dies seine Approbation kosten. So entschied kürzlich das Verwaltungsgericht Regensburg.

Im Mai 2008 war gegen den Apotheker durch Strafbefehl eine Geldstrafe in Höhe von 160 Tagessätzen verhängt worden: Von November 2004 bis Juni 2007 hatte er jeden Monat eine Rechnung für die hochkalorische Zusatzernährung „Fresubin Original Drink“ bei der Sozialhilfeverwaltung der Stadt eingereicht. Diese hatte sich aufgrund eines ärztlichen Attests über das Krebsleiden der betroffenen Patientin bereit erklärt, die Kosten hierfür bis zur Höhe von monatlich 360 Euro zu übernehmen und dem Apotheker zu überweisen. Tatsächlich hatte der Apotheker jedoch nach Absprache mit der Patientin die rezeptpflichtigen Arzneimittel Diazepam und Tramadolor abgegeben.

Darüber hinaus leitete die Bayerische Landesapothekerkammer ein berufsrechtliches Verfahren gegen den Apotheker ein. Das beim Landgericht München I angesiedelte Berufsgericht für Heilberufe verurteilte ihn in der Folge zu einer Geldbuße von 8.000 Euro. Daraufhin widerrief die Approbationsbehörde die Approbation des Apothekers. Dagegen wandte dieser sich und legte Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Regensburg ein.

Die Richter der 5. Kammer bestätigten jedoch die Entscheidung der Approbationsbehörde. Der Apotheker habe sich eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich seine Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergebe (§ 6 Abs. 2 BApO i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BApO). Sein Fehlverhalten sei so schwerwiegend und belaste das Ansehen und das Vertrauen der Bevölkerung in den Beruf eines Apothekers so stark, dass eine weitere Berufsausübung als untragbar erscheine, entschieden die Richter. Obwohl ihm als Apotheker das Suchtpotenzial von Tramadolor und Diazepam bekannt sein musste, habe er ganz erhebliche Mengen dieser Medikamente ohne Rezept an die Patientin ausgehändigt und die städtische Sozialhilfeverwaltung und die dahinterstehende Allgemeinheit durch die falschen Rechnungen erheblich geschädigt.

Darüber hinaus erwies sich der Apotheker für die Kammer auch als unzuverlässig. Aufgrund seines Fehlverhaltens prognostizierten sie, dass er auch künftig berufsspezifische Vorschriften und Pflichten nicht hinreichend beachten werde. Entscheidend dabei war für die Richter, dass er erst seit dem Jahr 2001 im Besitz der Approbation als Apotheker war und bereits im Jahr 2004 die ersten strafrechtlichen Verfehlungen beging. „Er hat es somit nicht einmal drei Jahre lang geschafft, den Apothekerberuf beanstandungsfrei auszuüben“, so die Richter.

Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil vom 10. November 2011, Az. RN 5 K 10.1804


Juliane Ziegler


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