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Recht

Die easyApotheke freut sich - ihre Gutscheine auf Rezepte wurden vom Berufsgericht in Mainz nicht beanstandet. (Foto: easyApotheke)
Berufsgericht
Ein-Euro-Prämie auf Rx-Arzneimittel zulässig
Berlin - Ein Apotheker kann wegen der Gewährung von Rezeptprämien berufsrechtlich nicht belangt werden, wenn die im Wettbewerbsrecht geltende Spürbarkeitsgrenze von einem Euro nicht überschritten ist. Das entschied das beim Verwaltungsgericht Mainz angesiedelte Berufsgericht am 1. Februar in einem Verfahren der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz gegen den Leiter einer easyApotheke.
Mit der sogenannten „easyRezept-Prämie“ wird dem Kunden für jedes Arzneimittel auf einer ärztlichen Verschreibung ein Einkaufsgutschein im Wert von einem Euro gewährt. Pro Rezept können bis zu drei Arzneimittel verschrieben werden – die Gutscheinsumme kann sich also auf drei Euro erhöhen. Kunden können die Gutscheine sofort in der easyApotheke beim Kauf von freiverkäuflichen Artikeln einlösen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht in jeder Abgabe gegen eine Prämie einen Verstoß gegen das Gebot einheitlicher Apothekenabgabepreise für Arzneimittel. Wettbewerbsrechtlich relevant ist ein solcher Verstoß aber erst beim Überschreiten der Spürbarkeitsgrenze. Über die berufsrechtliche Zulässigkeit einer solchen Prämie ist damit aber noch nichts gesagt. Einige Apothekerkammern gehen daher derzeit berufsrechtlich gegen Apotheken vor, die derartige Rx-Boni ausgeben. Ihre Bemühungen haben nun einen Dämpfer erhalten.
Wie die easyApotheke mitteilte, geht das Berufsgericht in seinem gestern verkündeten Urteil (Az. BG-H 2/11.MZ) davon aus, dass die Spürbarkeitsgrenze auch in die Ermessensentscheidung einfließen muss, welche von der jeweils zuständigen Apothekerkammer im Rahmen einer beabsichtigten berufsrechtlichen Verfolgung zu treffen ist. Da dies nicht geschehen war, sprach es den beschuldigten easyApotheker vom Vorwurf einer Berufspflichtverletzung frei.
Lars Horstmann, Vorstandsvorsitzender der easyApotheke (Holding) AG, ist sehr zufrieden mit dem Richterspruch: „Wir sind bewusst mit unserem easyApotheker den Weg bis zum Berufsgericht gegangen, um juristische Klarheit zu erhalten. Von den Einkaufsgutscheinen profitieren vor allem die Apothekenkunden. Aber auch Apotheker haben nun die Möglichkeit, marktwirtschaftlich freier zu handeln und dadurch die Kundenfrequenz zu erhöhen.“
Lesen Sie hierzu auch:
OVG Niedersachsen zu Apotheken-Bonussystemen: Auch Apothekerkammern dürfen Wettbewerbsrecht nicht ausblenden
Kirsten Sucker-Sket / 02.02.2012, 17:29 Uhr
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Dominik Miller sagt:
03.02.2012 09:56Herr...schenke den neuen Studenten ein paar Synthesen weniger und dafür ein bisschen mehr BWL. Wenn einer Apotheke nicht mehr einfällt als "Prozente auf alles", dann sollte man vielleicht nen Schlecker übernehmen? Bibt es in der Apotheke dann auch Zeitungen, Botendienst, stellen von Tabletten etc etc. oder definiert man sich nur über den Preis? Gute Qualität braucht keine peispolitik wie im Ramschladen!
Elisabeth Jedamzik sagt:
03.02.2012 09:28...marktwirschaftlich freier handeln...
--> Boni auf bereits in der betriebswirtschaftlichen Unterdeckung befindliche Artikel !
Da zeigt sich der wahre Kaufmann !
Sö blöd können nur Apotheker bzw. ihre ..... (bayerisch!)Hintermänner sein!
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Bernd Küsgens sagt:
02.02.2012 18:46Ab in die nächste Instanz.
Zu der Stellungnahmen von Lars Horstmann, ehedem bei der NOWEDA in Essen tätig, fällt mir nichts mehr ein.