Apotheken-Pick-up

BGH weist Revision zurück

Karlsruhe - 13.01.2012, 10:48 Uhr


Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Freilassinger Apothekerinnen, die gegen das ungarisch-deutsche Apotheken-Pick-up-Konzept einer Kollegin vorgegangen waren, zurückgewiesen. Das bedeutet: Die Einfuhr der Arzneimittel aus Ungarn und die Abgabe in der deutschen Apotheke mit der Rechnung der ungarischen Apotheke ist zulässig. Allerdings bringt dies Anbietern und Kunden nur bedingt Vorteile: Die Arzneimittelpreisverordnung gilt auch für die aus Ungarn eingeführten rezeptpflichtigen Arzneimittel.

Nach der gestrigen mündlichen Verhandlung ließ sich zunächst schwer abschätzen, in welche Richtung die Richter am Bundesgerichtshof entscheiden würden. Nun ist aber klar: Der Versuch der Klägerinnen, das Apotheken-Pick-up-Modell ganz zu unterbinden, blieb erfolglos, hieß es heute aus Karlsruhe. Die Entscheidungsgründe liegen allerdings noch nicht vor und werden sicherlich noch einige Zeit auf sich warten lassen.

Mit der Zurückweisung der Revision ist nun das Urteil der Vorinstanz rechtskräftig geworden. Das Oberlandesgericht München hatte kein grundsätzliches Problem mit dem bayerisch-ungarischen Apotheken-Pick-up-Konzept. Die Einfuhr der Arzneimittel aus Ungarn sei nach dem Arzneimittelgesetz zulässig – und auch die Aushändigung der ungarischen Apotheken-Rechnung sowie der Einzug und die Quittierung der Rechnungsbeiträge durch die Beklagte seien nicht zu beanstanden. Allerdings stellten die Münchener Richter klar, dass die Abgabe der aus Ungarn eingeführten Arzneimittel an den Endverbraucher in der deutschen Apotheke stattfinde. Damit sei, soweit es um verschreibungspflichtige Arzneimittel geht, auch das deutsche Preisrecht anwendbar – diese Vorschriften dürften nicht unterlaufen werden. 

Nun darf man auf die Entscheidungsgründe des BGH gespannt sein. In seinem Urteil wird sich das Gericht vor allem mit der Frage auseinandersetzen müssen, warum aus seiner Sicht die Abholung von Arzneimitteln aus dem EU-Ausland und die Abgabe in deutschen Apotheken unter den genannten Bedingungen nicht gegen die Apothekenbetriebsordnung und die Berufsordnung der Apotheker verstößt.



Kirsten Sucker-Sket