Sie sind hier: Tagesnews-Recht > News

Recht

(Foto: Bilderbox)

(Foto: Bilderbox)

Apotheken-Pick-up

BGH weist Revision zurück

Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Freilassinger Apothekerinnen, die gegen das ungarisch-deutsche Apotheken-Pick-up-Konzept einer Kollegin vorgegangen waren, zurückgewiesen. Das bedeutet: Die Einfuhr der Arzneimittel aus Ungarn und die Abgabe in der deutschen Apotheke mit der Rechnung der ungarischen Apotheke ist zulässig. Allerdings bringt dies Anbietern und Kunden nur bedingt Vorteile: Die Arzneimittelpreisverordnung gilt auch für die aus Ungarn eingeführten rezeptpflichtigen Arzneimittel.

Nach der gestrigen mündlichen Verhandlung ließ sich zunächst schwer abschätzen, in welche Richtung die Richter am Bundesgerichtshof entscheiden würden. Nun ist aber klar: Der Versuch der Klägerinnen, das Apotheken-Pick-up-Modell ganz zu unterbinden, blieb erfolglos, hieß es heute aus Karlsruhe. Die Entscheidungsgründe liegen allerdings noch nicht vor und werden sicherlich noch einige Zeit auf sich warten lassen.

Mit der Zurückweisung der Revision ist nun das Urteil der Vorinstanz rechtskräftig geworden. Das Oberlandesgericht München hatte kein grundsätzliches Problem mit dem bayerisch-ungarischen Apotheken-Pick-up-Konzept. Die Einfuhr der Arzneimittel aus Ungarn sei nach dem Arzneimittelgesetz zulässig – und auch die Aushändigung der ungarischen Apotheken-Rechnung sowie der Einzug und die Quittierung der Rechnungsbeiträge durch die Beklagte seien nicht zu beanstanden. Allerdings stellten die Münchener Richter klar, dass die Abgabe der aus Ungarn eingeführten Arzneimittel an den Endverbraucher in der deutschen Apotheke stattfinde. Damit sei, soweit es um verschreibungspflichtige Arzneimittel geht, auch das deutsche Preisrecht anwendbar – diese Vorschriften dürften nicht unterlaufen werden. 

Nun darf man auf die Entscheidungsgründe des BGH gespannt sein. In seinem Urteil wird sich das Gericht vor allem mit der Frage auseinandersetzen müssen, warum aus seiner Sicht die Abholung von Arzneimitteln aus dem EU-Ausland und die Abgabe in deutschen Apotheken unter den genannten Bedingungen nicht gegen die Apothekenbetriebsordnung und die Berufsordnung der Apotheker verstößt.


Lesen Sie hierzu auch:
Bundesgerichtshof: Das Pick-up-Modell aus Freilassing

Kirsten Sucker-Sket / 13.01.2012, 10:48 Uhr

Kommentare:

Apotheker E sagt:
16.01.2012 16:00

Es handelt sich um eine höchstrichterliche Entscheidung, die vor dem Hintergrund geltenden Rechts so ausfallen musste. Man darf auf die Urteilsbegründung gespannt sein, sie wird die Grundlage der weiteren Diskussion sein; es sei denn der Gesetzgeber handelt, was in absehbarer Zeit jedoch nicht zu erwarten sein dürfte.

unabhängiger Apotheker sagt:
13.01.2012 22:51

Für einen kurzfristigen vermeintlichen Wettbewerbsvorteil öffnet diese naive Kollegin die berühmte Büchse der Pandora noch weiter.
Nicht clever, oh nein, sondern dumm, einfach nur dumm.

Gunnar Müller / Detmold sagt:
13.01.2012 19:25

Na - noch kein Kommentar ......?

Gut, auch mir sitzt der Schock in den Fingern.
Und die BEGRÜNDUNG wird interessant sein.

Dennoch:
Haben wir es nur mit juristischer Oberflächlichkeit oder Spitzfindigkeit - zu tun? Und das bei einem Bundesgericht?

Egal,
es ist nur das vorläufige Ende einer immer länger werden Reihe von schlampigen Gesetzesänderungen, politischem Unvermögen, mangelndem Willen oder ungenügendem Gestaltungsvermögen - letztlich aber ganz individueller persönlicher Untätigkeit.

Verantwortliche befinden sich auf der ministeriellen Fachebene, in der Politik - aber auch bei den Standesvertretungen. Und das der letzten 10 Jahre.
Unsere Standesvertreter müssen sich dabei zulange und zuviel guten Willen vorwerfen mehr...

Kommentar abgeben:

Wenn Sie das Wort nicht lesen können, bitte hier klicken.
CAPTCHA-Bild zum Spam-Schutz

 

 

Sie können die News auch als RSS-Feed abonnieren:

RSS-Feed Tagesnews Alle

RSS-Feed Tagesnews Recht

 Hier finden Sie weitere Informationen zum RSS-Feed der DAZ.online.