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Apotheken dürfen auch Arzneimittel ausländischer Apotheken vermitteln - solange sie beraten. (Foto: ABDA)

Apotheken dürfen auch Arzneimittel ausländischer Apotheken vermitteln - solange sie beraten. (Foto: ABDA)

Apotheken-Pick-up

BGH: Apotheken dürfen vermitteln, wenn sie prüfen und beraten

Berlin - Der Bundesgerichtshof hat keine Einwände gegen ein Geschäftsmodell, bei dem eine deutsche Apotheke einen Kaufvertrag zwischen einem deutschen Kunden und einer ausländischen – hier einer Budapester – Apotheke vermittelt. Arzneimittelrechtlich sei die deutsche Apotheke im entschiedenen Fall als Empfängerin der aus Ungarn eingeführten Arzneimittel anzusehen, die ihrerseits diese Medikamente an die Kunden abgibt. Sie sei allerdings verpflichtet, die Arzneimittel zu prüfen und die Verbraucher bei Bedarf zu beraten.

Die Entscheidungsgründe des Bundesgerichtshofs zu seiner gestern ergangenen Entscheidung liegen zwar noch nicht vor – in einer Pressemitteilung stellt das Gericht jedoch klar, dass es in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, dem OLG München, einen Verstoß der beklagten Freilassinger Apothekerin gegen das arzneimittelrechtliche Verbringungsverbot des § 73 Arzneimittelgesetz (AMG) verneint. Danach dürfen zulassungspflichtige Arzneimittel nur unter bestimmten Voraussetzungen nach Deutschland eingeführt werden. Insbesondere ist der Versand von Arzneimitteln auch aus dem EU-Ausland an deutsche Endverbraucher nur unter engen Voraussetzungen gestattet, die die hier eingeschaltete Budapester Apotheke nicht erfülle. Das ist für den Bundesgerichtshof jedoch unerheblich – denn er hat im Streitfall einen Versand unmittelbar an Endverbraucher verneint. 

Auch wenn das von der Beklagten praktizierte Modell so ausgestaltet sei, dass sie den Verkauf der bestellten Arzneimittel durch die Budapester Apotheke lediglich vermittelt und der Kaufvertrag zwischen dem deutschen Kunden und der Budapester Apotheke zustande kommt, sei die Beklagte arzneimittelrechtlich als Empfängerin anzusehen. Für die arzneimittelrechtliche Beurteilung sei dabei maßgebend, dass in die Abgabe an den Endverbraucher eine inländische Apotheke eingeschaltet ist, die verpflichtet ist, die Qualität, Eignung und Unbedenklichkeit der auf diese Weise abzugebenden Arzneimittel zu prüfen und die Verbraucher bei Bedarf zu beraten. Als Empfängerin der von der Budapester Apotheke versandten Arzneimittel darf sie diese mithin nach § 73 Abs. 1 Nr. 1 AMG in den Verkehr bringen. 

Auf die Entscheidungsgründe darf man nun gespannt sein. Insbesondere, ob sie nähere Ausführungen dazu bereit hält, ob es für eine zulässige Vermittlertätigkeit deutscher Apotheken gänzlich unerheblich ist, woher die Arzneimittel stammen. Wenn dies selbst eine Versandapotheke aus dem Ausland sein kann, für die ein Arzneimittelversand an Endverbraucher in Deutschland verboten wäre, könnten sich hier auch für andere Quellen die Türen öffnen.  

 

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Kirsten Sucker-Sket / 13.01.2012, 18:32 Uhr

Kommentare:

Apotheker E sagt:
17.01.2012 09:43

Man wird gespannt sein, wie die Kriterien der Prüfung auf Qualität, Eignung und Unbedenklichkeit einschließlich der entsprechenden Dokumentation vom Gericht angesetzt werden. Des Weiteren sind auch Aussagen zur Haftung zu erwarten. Damit dürfte m.E. klar werden, dass das Konzept nicht allzu lukrativ mehr sein wird. Ein Übertragung auf den Großhandel, wie hier vorgeschalgen, erscheint mir nicht praktikabel, da die Apotheken dann jedes Arzneimittel vor Abgabe prüfen müsste.

Dr. Peter Post sagt:
17.01.2012 00:48

Vielleicht sollte sich unser Großhandel mal ein Beispiel an den tüchtigen Apothekern nehmen, die BGH-erlaubt preiswerte Arzneimittel von ausländischen Apotheken vermitteln: Könnt ihr nicht mal billige Ware von ausländischen Großhändlern, die nicht unter deutscher Kassengesetzgebung leiden, an uns vermitteln?

pille sagt:
16.01.2012 19:07

die Apotheker schaffen sich selbst ab, wenn sie so weitermachen. Wer vor Ort die Beratung macht, muss auch daran verdienen dürfen. Wo gibt es eine Beratung umsonst? Beim Anwalt, oder beim Arzt? Aber die Apotheker geben gern das bisschen Verdienst auch noch ab, nämlich an den Versandhandel. Das spottet jeder Beschreibung. So einer hat die Selbsständigkeit schon abgegeben, vielleicht auch noch mehr....

Pillenliesl sagt:
14.01.2012 18:07

Ein unerträglicher Mist das ganze. Und wer kämpft vor Gericht dafür?:
ein/e Apotheker/in.

Apotheker55 sagt:
14.01.2012 11:26

dm und Co dürfen vermitteln, ohne zu prüfen und beraten.....
Deshalb gehört der ganze Unsinn unterbunden. Auch in der Apotheke

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