Arzneimittel oder Kosmetika?

Kennzeichnungspflichten für Hautcremes

Berlin - 06.01.2012, 17:30 Uhr


Bei der Herstellung von Hautcremes, die Kunden nach vorgegebenen Auswahlmöglichkeiten bestimmen können, müssen Apotheker die Kennzeichnungsvorschriften der Kosmetikverordnung beachten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Ansbach im Rahmen eines Eilverfahrens.

Eine Apothekerin bot im Rahmen ihres Apothekenbetriebs als besonderen Service an, Hautcremes nach den individuellen Wünschen ihrer Kunden zusammenzustellen und mit dem Kundennamen zu etikettieren. Kunden konnten dabei aus drei für unterschiedliche Hauttypen geeigneten Basiscremes, mehreren Wirkstoffen und drei verschiedenen Duftstoffen auswählen. Die Wahl der jeweiligen Mischung konnte vom Kunden in der Apotheke oder über ein Internetportal bestellt werden. Weil die Apotheke auch über eine Versanderlaubnis verfügt, konnte die Lieferung der fertigen Cremes nach Hause erfolgen. 

Das zuständige Landratsamt (LRA) untersagte der Apothekerin ihren Zusatzdienst. Nach Auffassung des Amtes handelt es sich bei den Hautcrememischungen nicht um Arzneimittel, sondern um kosmetische Mittel im Sinne des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB): Stoffe oder Gemische aus Stoffen, die zumindest überwiegend dazu bestimmt sind, äußerlich am Körper des Menschen zur Reinigung, zum Schutz, zur Erhaltung eines guten Zustandes, zur Parfümierung, zur Veränderung des Aussehens oder dazu angewendet zu werden, den Körpergeruch zu beeinflussen (§ 2 Abs. 5 LFGB). Diese müssen wiederum den Bestimmungen der Kosmetikverordnung genügen. Die Verordnung sieht unter anderem Kennzeichnungsvorschriften hinsichtlich Mindesthaltbarkeit und der Liste der Bestandteile vor. Mit ihrem Service verstoße die Apothekerin gegen die Kosmetikverordnung, weil die Etikettierung mit dem Namen des Kunden den Kennzeichnungsvorschriften nicht genüge, begründete das LRA seine Untersagung. Die Apothekerin sieht in der Crememischung jedoch ein Arzneimittel.

Im Rahmen des von der Apothekerin angestrengten Eilverfahrens folgte das Verwaltungsgericht Ansbach jedoch der Auffassung des LRA: Es spreche viel für die Annahme, dass die Hautcremes kosmetische Mittel im Sinne des LFGB und kein Arzneimittel seien, so das Gericht. Für die Einordnung eines Erzeugnisses als kosmetisches Mittel in Abgrenzung zum Arzneimittel sei unter anderem seine Zweckbestimmung entscheidend, die sich nach einem abstrakt-objektiven Maßstab bemesse. Die maßgebliche Frage sei, wie das Produkt einem durchschnittlich informierten Verbraucher gegenüber in Erscheinung trete. Vorliegend werde diesem ein Hautpflegemittel präsentiert, das dem Hauttyp und individuell gewünschten pflegenden Wirkungen Rechnung trage und auch bei vorhandenen Hauterkrankungen unbedenklich angewendet werden dürfe. Dadurch, dass die Apothekerin die in der Kosmetikverordnung vorgeschriebenen Kennzeichnungsvorschriften nicht einhalte, durfte das LRA den Weiterverkauf der Hautcremes daher untersagen, entschied das Gericht.

Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss vom 29. November 2011, Az. AN 1 K 11.02034


Juliane Ziegler