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Recht

"Zur Rose" darf weiterhin apothekenpflichtige Arzneimittel versenden. (Foto: Bilderbox)

"Zur Rose" darf weiterhin apothekenpflichtige Arzneimittel versenden. (Foto: Bilderbox)

Bundesverwaltungsgericht

Klage unzulässig: "Zur Rose" kann weiter versenden

Berlin - Das Bundesverwaltungsgericht hat heute die Konkurrentenklage eines Apothekers aus Magdeburg als unzulässig abgewiesen. Dieser hatte sich gegen die dem Betreiber der Zur Rose-Apotheke in Halle erteilte Versandhandelserlaubnis gewehrt. Das Gericht konnte nicht erkennen, dass der klagende Apotheker durch den Versandhandel des Konkurrenten unzumutbare Wettbewerbsnachteile erleide.

Die einem anderen Apotheker erteilte Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln sei nur ausnahmsweise gerichtlich anfechtbar, entschied das Gericht. Die gegen die Versandhandelserlaubnis gerichtete Klage war in erster Instanz als unzulässig abgewiesen worden, hatte in zweiter Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt jedoch Erfolg: Die Richter entschieden im Oktober 2010, dass die Versandhandelserlaubnis wegen eines angenommenen Verstoßes gegen das Apothekengesetz aufzuheben sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Revision des Beigeladenen nun stattgegeben und die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts abgeändert. Es hat die Klage – wie zuvor das Verwaltungsgericht – als unzulässig angesehen. Es komme nur ausnahmsweise in Betracht, dass sich ein Apotheker gegen die einem konkurrierenden Apotheker erteilte Versandhandelserlaubnis zur Wehr setzen dürfe, so die Meinung der Richter. Das setze voraus, dass er durch den Versandhandel des Konkurrenten unzumutbare Wettbewerbsnachteile erleide. Diese Voraussetzung sahen die Richter vorliegend nicht erfüllt: Durch den Versandhandel des Beigeladenen bedingte tatsächliche Nachteile des Klägers, die über den allgemeinen Wettbewerb hinausgehen, ließen sich nicht ausmachen. Eine materiellrechtliche Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt fand somit gar nicht erst statt.

Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.

(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 2011, Az. 3 C 41.10)

Juliane Ziegler / 15.12.2011, 16:58 Uhr

Kommentare:

Patient sagt:
19.12.2011 10:00

Also bei allem Verständnis, dass der ein oder andere ein Problem mit dem Versandhandel hat.

"Wenn demnächst die Scharia in Deutschland eingeführt wird, dann ist auch die Rechtsprechung nach der Scharia ein hinzunehmender, dem allgemeinen (Rechts-)Wettbewerb geschuldeter Nachteil"
"Wenn der Bürger sich nicht mehr durch die Politik vertreten und durch die Gerichte nicht mehr verstanden und geschützt fühlt, gehen wir gefährlichen Zeiten entgegen. Man werfe mehr... einmal einen Blick in das Geschichtsbuch, wer dann die Gelegenheit nutzt, ein solches Vakuum zu füllen..."
Sind derartige Formulierungen das Niveau auf dem der "Apotheker meines Vertrauens" argumentiert? Da kann ich mich nur des einleitenden Satzes von Herrn Küsgens bedienen mehr...

Dr. Schweikert sagt:
16.12.2011 12:26

Das hat ja mal wieder Kafkaeske Züge. Wie kann ein Sachverhalt rechtes sein, wenn die Grundlage rechtswidrig ist. Solche Haarspalterei gefährdet das Vertrauen in den Rechtsstaat.

GeBo sagt:
16.12.2011 08:14

"Die einem anderen Apotheker erteilte Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln sei nur ausnahmsweise gerichtlich anfechtbar, entschied das Gericht."

Diese Rechtsprechung ist für mich nicht mehr nachvollziehbar!

Es ging doch wohl darum, ob diese "Versandhandelserlaubnis" rechtlich in Ordnung ist oder nicht, un daran kann man ja wohl seine berechtigten Zweifel haben.

Dem Gericht ging es anscheinend gar nicht um die Sache, sondern nur darum ob der Kläger klageberechtigt ist....

Irgendwie habe ich ein anderes Rechtsempfinden!

Wenn der Bürger sich nicht mehr durch die Politik vertreten und durch die Gerichte nicht mehr verstanden und geschützt fühlt, gehen wir gefährlichen Zeiten entgegen. Man werfe mehr...

dietmar frensemeyer sagt:
15.12.2011 18:50

Klage nicht zulässig. Das ist schon das zweite BRUTAL URTEIL gegen Apotheker von diesem Gericht ( PICK UP
Sind denn die Richter der Vorinstanzen allesamt dooof?
Ich halte die Korruption in Deutschland inzwischen qualitativ grösser als in Italien. Klage nicht zulässig?! Vor-Ortapotheken sofort streiken. So würden die Apotheker in Italien darauf reagieren.

Bernd Küsgens sagt:
15.12.2011 18:44

Na bravo.
Wenn demnächst die Scharia in Deutschland eingeführt wird, dann ist auch die Rechtsprechung nach der Scharia ein hinzunehmender, dem allgemeinen (Rechts-)
Wettbewerb geschuldeter Nachteil.

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