Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgericht bestätigt Ausschluss von Insulinanaloga

Berlin - 14.01.2010, 14:40 Uhr


Nach zwei aktuellen Urteilen des Sozialgerichts Berlin ist es nicht zu beanstanden, dass der Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Arzneimittelrichtlinien einen Verordnungsausschluss für kurzwirksame Insulinanaloga zur Behandlung von Typ 2-Diabetikern vorgenommen hat.

Die Unternehmen hatten sich gegen die vom G-BA erlassene Regelung gewandt, derzufolge kurzwirksame Insulinanaloga nicht zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden dürfen, wenn diese mehr kosten als Humaninsuline. Der G-BA hatte die Verordnungseinschränkungen vorgenommen, nachdem das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) in einer Nutzenbewertung zu dem Schluss gekommen war, dass die kurzwirksamen Insulinanaloga zwar rund 30 Prozent teurer sind als Humaninsuline, aber keinen nachgewiesenen Zusatznutzen aufweisen. 

Die Klägerinnen machten vor dem Sozialgericht verschiedene Verfahrensfehler und die fehlende Transparenz des Bewertungsverfahrens durch das IQWiG geltend. Insbesondere habe das Institut nicht nach den Maßstäben der evidenzbasierten Medizin entschieden bzw. deren Vorgaben verkannt. Die Herstellerfirmen forderten eine umfassendere Einbeziehung wissenschaftlicher Erkenntnisse und beriefen sich auf internationale Leitlinien. Zudem machten sie die Unverhältnismäßigkeit des Ausschlusses geltend. 

Das Gericht schloss sich den Ausführungen der Hersteller jedoch nicht an. Es hält das Bewertungsverfahren des IQWiG auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben zur Einbeziehung wissenschaftlicher Erkenntnisse für rechtmäßig. Der G-BA sei demgemäß berechtigt gewesen, den Leistungsausschluss vorzunehmen. Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Auch die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. 

Mittlerweile haben die Klägerinnen Rabattverträge mit den Krankenkassen geschlossen, die eine weitere Verordnungsfähigkeit der Insulinanaloga zu einem niedrigeren Preis ermöglichen.

Urteile des SG Berlin vom 12. Januar; Az.: S 83 KA 588/07, S 83 KA 221/08 


Kirsten Sucker-Sket