E-Health-Gesetz und Medikationsplan

Blister-Apotheker fordern Honorar

28.05.2015, 17:45 Uhr

Hans-Werner Holdermann kritisiert den Entwurf für das E-Health-Gesetz. (Foto: BPAV)

Hans-Werner Holdermann kritisiert den Entwurf für das E-Health-Gesetz. (Foto: BPAV)


Berlin - Das Vorhaben der Bundesregierung, einen gesetzlichen Anspruch auf einen Medikationsplan einzuführen, findet der Bundesverband Patientenindividueller Arzneimittelverblisterer (BPAV) grundsätzlich richtig und sinnvoll – mag es auch anachronistisch sein, mit einem Papier-Plan zu starten. Die Blister-Apotheken haben sogar Verständnis, dass der Arzt die Zügel in der Hand halten und honoriert werden soll. Für die Apotheken werde es schwer, hierfür Geld beanspruchen zu können. Allerdings müssten Apotheken, die einen „nachweislichen Mehrwert“ für die Patienten lieferten, honoriert werden – insbesondere die individuell verblisternden Apotheken.

Nach dem Regierungsentwurf für das E-Health-Gesetz erstellt der Arzt als Verschreibender den Medikationsplan und wird dafür honoriert. Für den Apotheker fehlt eine solche ausdrückliche Feststellung im Gesetzentwurf – dies erhitzt derzeit die Gemüter. Nun melden sich auch die Blister-Apotheken kritisch zu Wort: „Der Apotheker wird zur pharmazeutischen Hilfskraft“, heißt es in einer Pressemeldung des BPAV. Dies sei „ein Skandal“. Und weiter: „Damit ist aber genau das eingetreten, wovor der BPAV schon immer gewarnt hat.“

In gewisser Weise zeigt sich der Vorsitzende des BPAV, Hans-Werner Holdermann, dann aber doch verständig: „Es ist leider schlüssig, wenn der Gesetzgeber dem Arzt die Medikationsplankompetenz aufgrund seiner Therapiehoheit zuspricht und dorthin die Honorierung lenkt.“ Ohne pharmazeutischen Mehrwert außerhalb der Beratung, für die es die Fixspanne auf Arzneimittel gebe, hätten es die Apotheker weiterhin schwer, in eine zusätzliche Honorierung einbezogen zu werden, meint Holdermann.

Zumindest verblisternde Apotheken lieferten jedoch den „erwünschten und nachweislichen Mehrwert bei der Versorgungsqualität“, betont der Verbandsvorsitzende. Anders als die verordnenden Ärzte hätten sie permanent den Gesamtüberblick über die verabreichte Medikation, da sie diese wöchentlich individuell für den Patienten herstellen. „Das unterscheidet den verblisternden Apotheker vom Arzt insbesondere dann, wenn der Patient bei mehreren Ärzten in Behandlung ist“, untermauert Holdermann seine Forderung nach Einbeziehung der patientenindividuell verblisternden Apotheken in die Honorierung.

Zudem weist der BPAV darauf hin, dass die Medikationspläne für die „verblisterten“ Patienten schon heute alle elektronisch zur Verfügung stünden. Im Rahmen eines E-Health-Gesetzes das Erstellen von funktionslosen Papierplänen zu honorieren, hält der Verband für rückwärtsgewandt.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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