OTC-„Pille danach“

Publikumswerbung ab heute tabu

22.04.2015, 16:45 Uhr

Ab dem 27. April wird neben ellaOne® auch die PiDaNa® im neuen OTC-Gewand beim Großhandel erhältlich sein. (Foto: HRA)

Ab dem 27. April wird neben ellaOne® auch die PiDaNa® im neuen OTC-Gewand beim Großhandel erhältlich sein. (Foto: HRA)


Berlin – Seit heute gilt für OTC-Notfallkontrazeptiva ein Publikumswerbeverbot: Gestern wurde das Fünfte Gesetz zur Änderung des IV. Sozialgesetzbuches (5. SGB IV-ÄndG) im Bundesanzeiger veröffentlicht, das vornehmlich Regelungen zur Optimierung der Abläufe der Meldeverfahren in der sozialen Sicherung enthält – zugleich aber als Omnibus für weitere Regelungen zur „Pille danach“ genutzt wurde. Ebenfalls in Kraft ist damit die Erstattungsregelung für nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva.

Im Heilmittelwerbegesetz erhält § 10 Abs. 2 eine Ergänzung. Ab sofort besteht ein Publikumswerbeverbot auch „für  Arzneimittel, die zur Notfallkontrazeption zugelassen sind“. Der Gesetzgeber möchte so verhindern, dass durch die Werbung der Eindruck entsteht, dass anstelle der Standardverhütungsmittel in jedem Fall in der Apotheke ohne Verschreibung ein anderes Kontrazeptivum zur Verfügung steht.

Die Regelung in § 24a Abs. 2 SGB V, wonach gesetzlich Versicherte bis zum vollendeten 20. Lebensjahr Anspruch auf eine Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln haben, wird auf OTC-Notfallkontrazeptiva ausgeweitet, soweit diese ärztlich verordnet werden. Zudem ist klargestellt, dass § 129 Abs. 5a SGB V entsprechend gilt. Das bedeutet, die Erstattung besagter Präparate wird der Erstattung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel hinsichtlich der Preisspannen für Apotheken und Großhandel gleichgestellt. Die Erstattungsregelung tritt rückwirkend zum 1. März 2015 in Kraft.


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