Rx-Bonivor dem EuGH

EAMSP sieht Vorlage als Chance

24.03.2015, 17:15 Uhr

Rx-Boni in Luxemburg: Die europäischen Versandapotheken hoffen auf eine Klärung zu ihren Gunsten. (Bild: markrubens/Fotolia)

Rx-Boni in Luxemburg: Die europäischen Versandapotheken hoffen auf eine Klärung zu ihren Gunsten. (Bild: markrubens/Fotolia)


Berlin – Beim Europäischen Verband der Versandapotheken sieht man die EuGH-Vorlage zu Rx-Boni als Chance: „Der EAMSP hat immer eine Entscheidung vor dem Europäischen Gerichtshof zum Thema Bonus beim Kauf verschreibungspflichtiger Arzneimittel angestrebt. Daher freuen wir uns, dass der Stein durch diesen Fall nun wieder ins Rollen gebracht wird“, erklärt Verbandspräsident Olaf Heinrich. Dadurch gebe es für die Patienten „eine neue Chance auf ein verbraucher- und patientenfreundliches System“.

Nachdem mit dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (16. AMG-Novelle) im Oktober 2012 die Gewährung von Rx-Boni in Deutschland auch ausländischen Versandapotheken verboten wurde, wird die Frage nun am Beispiel der Deutschen Parkinson Vereinigung, die ein Bonussystem der niederländischen Versandapotheke DocMorris bewirbt, vor dem Europäischen Gerichtshof neu aufgerollt.

Der EAMSP, der sich nach eigenen Angaben „seit jeher für mehr Wettbewerb im Apothekenmarkt“ einsetzt, hatte das Bonusverbot deutlich kritisiert und europarechtliche Bedenken geäußert. Seiner Meinung nach verstößt die deutsche Regelung zum Rx-Boni-Verbot gegen die Warenverkehrsfreiheit im gemeinsamen Binnenmarkt. „Verlierer des Bonusverbots sind die Patienten“, betont der Verband. Bei einer Entscheidung des EuGH zum Wohl der Patienten könnten diese auf finanzielle Entlastung hoffen.

Zu klärende Fragen

Welche Fragen gilt es nun zu klären? In ihrem Vorlagebeschluss wollen die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) zunächst wissen, ob aus Sicht des EuGH eine durch nationales Recht angeordnete Preisbindung bei Rx-Arzneimitteln eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Art. 34 AEUV, also eine Einfuhrbeschränkung, darstellt. Sollte der Gerichtshof diese Frage bejahen, sollen die EuGH-Richter sich dazu äußern, ob eine solche Preisbindung bei Rx-Arzneimitteln zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen gerechtfertigt ist (Art. 36 AEUV) – wenn nur durch sie eine gleichmäßige und flächendeckende Arzneimittelversorgung der Bevölkerung in ganz Deutschland.

Sollte aus Sicht der europäischen Richter auch dies zutreffen, begehren die OLG-Richter weitere Hinweise: Sie wollen wissen, welche Anforderungen an die gerichtliche Feststellung zu stellen sind, dass es tatsächlich zutrifft, dass durch die jeweilige Regelung eine gleichmäßige und flächendeckende Arzneimittelversorgung der Bevölkerung im ganzen Land hergestellt werden kann, insbesondere in den ländlichen Gebieten. Bis zu einer endgültigen Entscheidung dieser Fragen dürfte jedoch noch etwas Zeit vergehen. Zunächst muss der EuGH die Vorlage zur Entscheidung annehmen – zudem dauern Entscheidungen des EuGH in Vorlageverfahren durchschnittlich zwei Jahre.


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