Großhandelskonditionen

Ministerien nehmen Skonti unter die Lupe

Berlin - 28.01.2015, 10:23 Uhr


Sowohl das Bundesgesundheitsministerium als auch das Bundeswirtschaftsministerium wollen derzeit keine klare und eindeutige Position zum Rechtsstreit zwischen der Wettbewerbszentrale und AEP über die Möglichkeit der Skonti-Gewährung über den durch die Arzneimittelpreisverordnung gezogenen Rahmen hinaus beziehen. „Im Prinzip Ja, aber…“, lauten die Antworten beider Ministerien im Stile von Radio Eriwan. Allerdings will die Bundesregierung die Fragestellung noch einmal unter die Lupe nehmen.

Das Bundeswirtschaftsministerium setzt im Einvernehmen mit dem Bundesgesundheitsministerium in der AMPreisV die Preisspannen für Großhandel und Apotheken fest. Daher fragt sich, wie die beiden Ministerien zu der Skonti-Streitfrage stehen. Das Bundesgesundheitsministerium bat auf DAZ.online-Anfrage um Verständnis, dass laufenden Verfahren nicht vorgegriffen werden könne. Grundsätzlich gelte aber, „dass Barrabatte/Skonti an die Apotheken“ in dem von der AMPreisV gesetzten Rahmen zulässig seien. Der Großhandelszuschlag sei aufgrund der Bestimmungen der AMPreisV ein Höchstzuschlag, „auf dessen Geltendmachung gegenüber der Apotheke der Großhandel ganz oder teilweise verzichten kann“. Die eigentlich interessante Frage, ob darüberhinausgehende Skonti zulässig sind, lässt das Gröhe-Ministerium allerdings offen.

Auch das Bundeswirtschaftsministerium will „keine rechtlich verbindliche Auskunft“ erteilen. Nach Informationen von DAZ.online prüft die Bundesregierung diesen Sachverhalt jedoch derzeit und will bis nächste Woche eine verbindliche Rechtsposition hierzu entwickeln. Bislang heißt es aus dem Bundeswirtschaftsministerium, man könne allgemein nur eine unverbindliche Einschätzung abgeben. Die zwischen Pharmagroßhandel und Apotheken zulässige Preisgestaltung unterliege dem einschlägigen Preisrecht. „Inwieweit bestimmte Einkaufskonditionen diese gesetzlichen Grundlagen überschreiten, muss durch die Wettbewerbszentralen und unter Betrachtung des konkreten Sachverhalts und Einzelfalls geklärt werden“, so das Ministerium.

Die AMPreisV regele nicht die Gestaltung der Herstellerpreise, sondern nur die Preisbildung auf den Handelsstufen. Die pharmazeutischen Unternehmen seien nach dem Arzneimittelgesetz verpflichtet, einen einheitlichen Abgabepreis für Arzneimittel zu garantieren. „Die Vereinbarung von Skonti und Zahlungsfristen im Rahmen marktüblicher Bedingungen bleibt hiervon unberührt“, so das Bundeswirtschaftsministerium weiter. Der rabattfähige prozentuale Zuschlag von 3,15 Prozent gewährleiste dem Großhandel einen „gewissen Spielraum bei der Preisgestaltung gegenüber Apotheken“. Der Festzuschlag von 70 Cent sei hingegen preisunabhängig und müsse erhoben werden.


Lothar Klein


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