GKV-VSG-Entwurf

Frist für Null-Retax-Einigung

Berlin - 11.12.2014, 09:30 Uhr


Im jetzt vorliegenden Gesetzentwurf für das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz hat das Gesundheitsministerium nochmals Hand an der geplanten Null-Retax-Regelung angelegt. Den Rahmenvertragspartnern Deutscher Apothekerverband und GKV-Spitzenverband soll nun eine Einigungsfrist vorgegeben werden – noch spart der Entwurf das konkrete Datum jedoch aus.

Nächste Woche Mittwoch soll das Bundeskabinett den Gesetzentwurf für das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz beschließen. Dieser liegt nunmehr als „Gesetzentwurf der Bundesregierung“ vor. Gegenüber dem Referentenentwurf gibt ein einige kleinere Änderungen – auch solche die Apotheken betreffen. Unverändert bleibt es dabei, dass der Kassenabschlag auf 1,77 Euro fixiert werden soll. Auch das Vorhaben, den Rahmenvertragspartnern aufzugeben, eine Regelung zu Retaxationen zu finden, bleibt bestehen. Allerdings soll sie durch eine Fristsetzung verschärft werden. Zudem wird sie um eine ausdrückliche Schiedsstellenregelung ergänzt. 

§ 129 Abs. 4 SGB V soll daher folgenden zusätzlichen Satz erhalten (eingefügt nach Satz 1): „In dem Rahmenvertrag ist erstmals bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] zu regeln, in welchen Fällen einer Beanstandung der Abrechnung durch Krankenkassen, insbesondere bei Formfehlern, eine Retaxation vollständig oder teilweise unterbleibt; kommt eine Regelung nicht innerhalb der Frist zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz 8.“

Dass im Fall der Nichteinigung die Schiedsstelle anzurufen ist, war zwar bereits aus der Formulierung im Referentenentwurf herzuleiten. Doch das Ministerium, bedacht auf eine zeitnahe Umsetzung des Regelungsvorschlags, will dies offenbar expliziert klargestellt wissen. Nicht aufgegriffen hat es hingegen die Ideen des GKV-Spitzenverbandes für eine schärfere Formulierung. Nun darf man gespannt sein, welche Frist DAV und GKV-Spitzenverband tatsächlich gesetzt werden – im kommenden Jahr geht das Gesetzgebungsverfahren dann richtig los. Inkrafttreten wird das Gesetz voraussichtlich Mitte 2015.


Kirsten Sucker-Sket


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