Arbeitsentwurf GKV-VSG

Entlassmanagement mit Entlassrezept

Berlin - 09.10.2014, 15:28 Uhr


Um Patienten und deren Angehörige beim Übergang vom stationären in den ambulanten Versorgungsbereich zu entlasten, sollen bislang bestehende Versorgungslücken künftig überwunden werden. Das sieht der Arbeitsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VSG) vor. Danach sollen unter anderem die Möglichkeiten der Krankenhäuser erweitert werden, im Anschluss an die Krankenhausbehandlung Leistungen zu verordnen. Erst jüngst hatte die Apothekerschaft die Einführung eines Entlassrezepts gefordert.

Das Entlassmanagement nach der Krankenhausbehandlung ist „bisher nicht so umgesetzt worden, dass Leistungslücken in jedem Fall wirkungsvoll geschlossen werden konnten“, heißt es im Entwurf, der bislang weder mit der Leitung des Bundesgesundheitsministeriums noch in der Koalition oder im Kabinett abgestimmt ist. Er sieht daher vor, dass die Krankenhausbehandlung auch ein Entlassmanagement umfasst. Versicherte sollen laut dem neu einzufügenden § 39 Abs. 1a SGB V gegenüber ihrer Kasse einen Anspruch auf Unterstützung des Entlassmanagements erhalten.

Soweit für die Versorgung unmittelbar nach der Entlassung erforderlich, sollen die Krankenhäuser Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, Krankenhausbehandlung, häusliche Krankenpflege und Soziotherapie verordnen dürfen, wobei in diesen Fällen die Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung gelten sollen. Zur Arzneimittelverordnung heißt es, Kliniken „können […] die jeweils kleinste Packung gemäß der Packungsgrößenverordnung verordnen“ – die übrigen Leistungen könnten für die Versorgung in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verordnet werden.

Näheres – auch zum Umfang des Verordnungsrechts der Krankenhäuser – sollen der GKV-Spitzenverband, die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) bis zum 31. Dezember 2015 in einem Rahmenvertrag regeln. Können diese sich nicht einigen, soll das Bundesgesundheitsministerium das Schiedsamt anrufen können. Zudem wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Entlassmanagement und eine dazu erforderliche Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information des Versicherten erfolgen dürfen.

In der Begründung zum Entlassmanagement heißt es, Aufgabe der Krankenhäuser sei es insbesondere, in einem „Entlassplan“ die „medizinisch unmittelbar erforderlichen Anschlussleistungen festzulegen“. Daher erhielten sie das eingeschränkte Verordnungsrecht – und durch die Packungsgrößenverordnung seien „therapiegerechte und wirtschaftliche Packungsgrößen festgelegt“. Krankenhäuser unterfielen „den leistungsrechtlichen Vorgaben und Wirtschaftlichkeitsbestimmungen, die für Vertragsärzte gelten“. Das in § 14 Apothekengesetz geregelte Recht der Krankenhäuser, Arzneimittel für kurze Übergangszeiträume abzugeben, bleibe unberührt.

Aufgabe der Krankenkassen wiederum sei es, so heißt es weiter, gemeinsam mit dem Krankenhaus bereits rechtzeitig vor der Entlassung die für die Umsetzung des Entlassplans erforderliche Versorgung zu organisieren, etwa die notwendigen Leistungserbringer zu kontaktieren und für deren zeitgerechten Einsatz zu sorgen. Wie eine Mahnung an die Krankenkassen liest sich die Klarstellung: „Um diese Aufgabe der Krankenkasse verbindlicher auszugestalten, erhält der Versicherte gegen die Krankenkasse einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf ergänzende Unterstützung des Entlassmanagements.“


Juliane Ziegler


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