Rezeptdaten

ABDA: Apotheker vertrauen Rechenzentren

Berlin - 19.08.2013, 14:11 Uhr


Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) vertraut darauf, dass die mit der Rezeptabrechnung beauftragten Apothekenrechenzentren die Datenschutzbestimmungen in vollem Umfang einhalten. Dies werde den Apothekern von den Unternehmen garantiert. Am Schutz der Daten hätten die Apotheker ein genauso hohes Interesse wie die Patienten. Mit dieser Erklärung reagierte die ABDA auf den „Spiegel“-Bericht über die Weiterverarbeitung von Rezeptdaten.

„Deutschlands Apotheker vertrauen darauf, dass die für sie tätigen Dienstleister alle Daten nach Recht und Gesetz verarbeiten“, so Fritz Becker, Vorsitzender des Deutschen Apothekerverbandes (DAV). „Die Apothekenrechenzentren garantieren den abrechnenden Apotheken die korrekte Anwendung sämtlicher Datenschutzvorschriften. Dies ist uns Apothekern von den dienstleistenden Unternehmen immer wieder bestätigt worden. Wir gehen deshalb davon aus, dass sich diese Unternehmen der Sensibilität bei der Verarbeitung von personenrelevanten Daten voll bewusst sind. Am Schutz der Daten haben die Apotheker ein genau so hohes Interesse wie die Patienten.“

Apotheken in Deutschland seien gesetzlich verpflichtet, Daten zur Rezeptabrechnung an die gesetzlichen Krankenkassen zu liefern. Die Datenlieferungen seien Grundlage für die Abrechnung von Leistungen und müssten elektronisch erfolgen. Das regele § 300 im Fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V). Wegen des großen Datenumfanges und der hohen Anforderungen an die Qualität der Daten müssten sich die Apotheken hierzu spezialisierter Abrechungsstellen bedienen. Die Daten für die Krankenkassen würden deshalb in den Apothekenrechenzentren gesammelt, verarbeitet und dann an die Kassen weitergeleitet.

Bei den im SPIEGEL 34/2013 erhobenen Vorwürfen handele es sich offenbar um Vorgänge, die mit der eigentlichen Abrechnung nichts zu tun hätten. Der Gesetzgeber habe die Verarbeitung anonymisierter Daten „zu anderen Zwecken“ ausdrücklich erlaubt, zum Beispiel für Forschungszwecke oder als Grundlage für die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung. Solche Datensätze müssen jedoch anonymisiert sein, d.h. es dürfen keinerlei Rückschlüsse auf Personen (z.B. Patienten, Apotheker, Ärzte) möglich sein. In § 300 SGB V heißt es dazu im Wortlaut: „Anonymisierte Daten dürfen auch für andere Zwecke verarbeitet und genutzt werden.“

In einem AZ-Interview hatte der Präsident der Bundesapothekerkammer, Dr. Andreas Kiefer, erst im Juli erklärt, dass er die Weiterverarbeitung von Rezeptdaten für Marketingzwecke der pharmazeutischen Industrie für nicht zulässig hält. „Das sind Sozialdaten, die einem besonderen Schutz unterliegen“, sagte Kiefer im Gespräch mit der Apotheker Zeitung (AZ). Zugleich begründete Kiefer als Vorsitzender des Deutschen Arzneiprüfinstitutes (DAPI) die Auswertung von Rezeptdaten zur Qualitätssicherung in der Arzneimittelversorgung und der Versorgungsforschung. Die Apotheke sei der Ort eines besonderen Vertrauensverhältnisses zum Patienten. „Dieses Vertrauensverhältnis müssen wir mit allen Mitteln und unter allen Umständen schützen und verteidigen“, sagte Kiefer.

In der Diskussion um die Verarbeitung und Nutzung von Rezeptdaten durch Apothekenrechenzentren hatte sich im Juli auch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) zu Wort gemeldet. Das BMG erinnerte daran, dass nur anonymisierte Daten für andere Zwecke als die Rezeptabrechnung weiterverarbeitet werden dürfen.

Apotheken könnten nach § 300 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zur Abrechnung der zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordneten Rezepte Rechenzentren in Anspruch nehmen. „Diese Rechenzentren dürfen die Daten jedoch nur für im Sozialgesetzbuch bestimmte Zwecke und nur in einer auf diese Zwecke ausgerichteten Weise verarbeiten und nutzen, soweit sie dazu von einer berechtigten Stelle beauftragt worden sind. Lediglich anonymisierte Daten dürfen auch für andere Zwecke verarbeitet und genutzt werden", so das BMG. Welche gesetzlichen Anforderungen an eine Anonymisierung gestellt werden, sei in § 3 Absatz 6 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und § 67 Absatz 8 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch geregelt. 

Die Kontrolle der datenschutzrechtlichen Vorgaben falle unter die Verantwortung der Länder, so das BMG. Die Landesdatenschutzbeauftragten seien in der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig. Insoweit könne es auch zu unterschiedlichen datenschutzrechtlichen Bewertungen der ihnen von den einzelnen Apothekenrechenzentren vorgelegten Konzepte kommen. „Hier obliegt es den Landesdatenschutzbeauftragten, sich gegebenenfalls auf eine einheitliche Aufsichtspraxis zu verständigen", so das Ministerium. Das BMG hat hierzu keine Weisungs- oder Prüfbefugnisse.


Lothar Klein