ANSG-Anhörung

PKV: Notdienstpauschale willkürlich

Berlin - 07.05.2013, 17:54 Uhr


Der Verband der Privaten Krankenversicherung lehnt die Einführung der neuen Notdienstpauschale als „willkürlich“ ab. Die PKV anerkenne zwar die Bedeutung einer flächendeckenden und wohnortnahen Arzneimittelversorgung durch Apotheker. Problematisch sei allerdings, die bloße Dienstbereitschaft einerseits pauschal zu vergüten, andererseits an der abgabebezogenen Notdienstvergütung in Höhe von 2,50 Euro festzuhalten, so der PKV in seiner Stellungnahme zur ANSG-Anhörung im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages kommenden Montag.

Problematisch ist aus Sicht der Privaten Krankenversicherung der angestrebte Übergang zur pauschalen Mehrvergütung bloßer Dienstbereitschaft. Dies widerspreche dem für alle Gesundheitsdienstleister geltenden Grundprinzip, wonach nur tatsächlich erbrachte Leistungen zu vergüten seien. „Eine flächendeckende Vergütung bloßer Leistungsbereitschaft der Gesundheitsdienstleister würde die Versicherten mit unübersehbaren Kosten versehen. Sie erscheint auch schwer vereinbar mit dem Berufsbild eines selbständigen Apothekers“, so der PKV.

Die Erbringung und Organisation des Apothekennotdienstes sei originäre Aufgabe der Apothekerschaft. Problematisch sei daher die Übertragung der Finanzierungsverantwortung des Notdienstes, die ebenfalls originäre Aufgabe der Apothekerschaft sei, auf die Versicherten und die Kostenträger. Aufgrund der Vorschrift erhielten die Apotheken bei der Erbringung eines Notdienstes einen pauschalen Zuschuss unabhängig davon, in welchem Maße sie während des Notdienstes in Anspruch genommen würden.

Nach § 23 der Apothekenbetriebsordnung seien Apotheker verpflichtet, jederzeit dienstbereit zu sein. Die Ausnahmen von der Dienstpflicht in den Notdienstzeiten würden als Ausnahme zugelassen, wenn eine anderweitige Versorgung durch die zuständigen Apothekerkammern sichergestellt sei. Diese Verpflichtung sei gerechtfertigt durch die besondere Stellung der selbständigen Apotheker im deutschen Gesundheitswesen, insbesondere durch die Apothekenpflicht bei der Abgabe von Arzneimitteln. PKV: „Die pauschale Mehrvergütung allein der Dienstbereitschaft ist insoweit nur schwer zu rechtfertigen.“

Jedenfalls sei es vor diesem Hintergrund systemwidrig, dass weiterhin der Zuschlag nach § 6 AMPreisV für die Abgabe von Arzneimitteln während der Notdienstzeiten in Höhe von 2,50 Euro erhoben werden könne. Der Gesetzentwurf führe insoweit das Verteilungsproblem zwischen weniger und stark während der Notdienstzeiten frequentierten Apotheken fort.

Aufgrund der vorgeschlagenen Änderung werde der Apothekenzuschlag um einen Betrag von 16 Cent zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes ergänzt. Davon abgesehen, dass der Gesetzentwurf nicht konkretisiere, inwiefern ein Finanzierungsbedarf überhaupt bestehe, enthalte er auch keine Angaben dazu, nach welchen Maßstäben der Betrag von 16 Cent ermittelt worden sei. PKV: „Es wäre wünschenswert, wenn zumindest in der Begründung die Maßstäbe zur Begründung dieser Erhöhung offen gelegt würden. Nur so können auch Forderungen nach einer weiteren Erhöhung dieses Betrages beurteilt werden. Ohne entsprechende Maßstäbe sind solche absehbaren Forderungen willkürlich und im Interesse der Versicherten abzulehnen.“


Lothar Klein