AATB zur Gestaltung der Offizin

Kein „Hindernislauf“ zum Arzneimittel

Berlin - 07.03.2013, 10:41 Uhr


Mit der neuen Apothekenbetriebsordnung haben sich die Anforderungen an das Apothekensortiment und das Erscheinungsbild der Apotheke ein Stück weit verschärft. Ausdrücklich wurde etwa bestimmt, dass der grundsätzliche Vorrang des Arzneimittelversorgungsauftrags auch bei der Gestaltung der Offizin zu beachten ist. Nach Auffassung von Vertretern der Landesaufsichtsbehörden können einer Apotheke auch Vorgaben zum Umfang und zur Platzierung des Nebensortiments gemacht werden, wenn dieser Vorrang beeinträchtigt erscheint.

Nach § 4 Absatz 2a Satz 2 ApBetrO muss die Offizin „so gestaltet sein, dass der Vorrang des Arzneimittelversorgungsauftrags nicht beeinträchtigt wird und für die in der Offizin ausgeübten wesentlichen Aufgaben, insbesondere die Beratung von Patienten und Kunden, genügend Raum bleibt“. Beeinträchtigend wirken kann dabei auch ein allzu umfangreiches Nebensortiment. Das meint jedenfalls die Arbeitsgruppe Arzneimittel-, Apotheken-, Transfusions- und Betäubungsmittelwesen (AATB), in der sich Vertreter der Landesaufsichtsbehörden unter anderem mit einer einheitlichen Auslegung der Apothekenbetriebsordnung befassen.

Die Ländervertreter räumen in ihrem nun veröffentlichten Frage- und Antwortkatalog zwar ein, dass die Positionierung der Ware „eher im Bereich Marketing und Verantwortungsbereich des Apothekenleiters angesiedelt“ sei. Die Apotheke müsse aber so gestaltet sein, dass der Versorgungsauftrag im Vordergrund stehe. „Der Eindruck einer Apotheke als Ort der Arzneimittelabgabe muss gewahrt werden“. 

Ein eventueller „Hindernislauf“ der Patienten bis zu den Arzneimitteln wäre mit den neuen Vorgaben jedenfalls nicht in Einklang zu bringen, so die AATB. Vielmehr müssten die Arzneimittelabgabe und Beratung vom Eingang der Apotheke für jeden Patienten erkennbar und auf direktem Wege erreicht werden können.  

Auch müsse der Umfang des Nebensortiments muss auf Mittel, Gegenstände und Informationsträger mit unmittelbarem Gesundheitsbezug beschränkt sein. Für wesentliche Aufgaben, insbesondere auch die Beratung, müsse genügend Raum sein. Es solle der für Patienten oder andere Kunden wahrnehmbare Eindruck einer Apotheke gewahrt werden. Die Regelung beziehe sich auf den für Kunden zugänglichen Freiwahlbereich, den Bereich um den Handverkaufstisch (insbesondere wegen der Arzneimittelabgabe und vertraulichen Beratung) und den nicht für Kunden zugänglichen, aber erkennbaren Sichtwahlbereich. 

Vor Augen hat man hier schnell eine easyApotheke. Bei Apotheken dieser Kooperation kann es durchaus vorkommen, dass ein etwas längerer Weg durch Regalreihen wie im Drogeriemarkt zurückzulegen ist, bis man in einer hinteren Ecke die eigentliche „Apotheke“ – die Arzneimittelausgabe – findet. Wie hiermit umzugehen ist, wird nun die Praxis zeigen.

Hier finden Sie sämtliche der AATB zur Umsetzung der Apothekenbetriebsordnung.


Kirsten Sucker-Sket


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