Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung

Lockerungen bei der Austauschpflicht

Berlin - 27.05.2012, 14:19 Uhr


Der Deutscher Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband sollen zukünftig im Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V Ausnahmen von der Substitutionspflicht regeln können. Dies sieht eine Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag zur 16. AMG-Novelle vor. Damit könnten zukünftig beispielsweise starke BTM-Schmerzmittel von der Austauschpflicht befreit werden.

Der geplante Änderungsantrag, der nach Informationen von DAZ.online zwischen Bundesgesundheitsministerium und der Unionsfraktion abgestimmt ist, sieht eine Ergänzung in § 129 Abs. 1 SGB V vor. Danach kann im Rahmenvertrag vereinbart werden, in welchen Fällen verordnete Arzneimittel, bei denen der Arzt die Substitution nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat, nicht ausgetauscht werden dürfen. Bislang sind Ausnahmen von der grundsätzlichen Substitutionspflicht nur in Fällen der Akutversorgung, im Notdienst sowie bei pharmazeutischen Bedenken vorgesehen.

In der Begründung des Änderungsantrages heißt es recht knapp: „Diese Möglichkeit kommt insbesondere für bestimmte Anwendungsgebiete oder Arzneimittel in Betracht, bei denen es zur Gewährleistung der medizinischen Versorgung sachgerecht ist, dass Patienten regelhaft nur das vom Arzt verordnete Präparat erhalten“. 

Erst dieser Tage hat der Petitionsausschuss beschlossen, eine Petition der Schmerzliga an das Bundesgesundheitsministerium weiterzureichen. Diese fordert, die Austauschpflicht für starke Schmerzmittel aufzuheben. Die Pflicht, angesichts von Rabattverträgen in der Apotheke zu substituieren, ist zudem bei einer Reihe besonderer Indikationen immer wieder kritisiert worden. So etwa bei Epilepsie, Depression oder Asthma.

Derzeit feilen die Regierungsfraktionen weiter an Änderungsanträgen zur AMG-Novelle, zu der am 11. Juni die öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages stattfinden soll. Während sich die FDP bei einigen Forderungen der Union noch quer stellt – so etwa bei der Frage der Vertraulichkeit der zwischen GKV-Spitzenverband ausgehandelten Erstattungsbeträge – kommt man sich in anderen Punkten entgegen.


Kirsten Sucker-Sket