Korruption im Gesundheitswesen

Kein Patentrezept gegen Betrüger

Berlin - 29.03.2012, 17:57 Uhr


Korruption im Gesundheitswesen ist ein Ärgernis – so viel steht fest. Aber welche Maßnahmen sind wirksam, um Betrügereien entgegenzuwirken? Bedarf es neuer Straftatbestände und Spezialermittler? Eine Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages zum Thema zeigte auf, dass der Handlungsbedarf höchst unterschiedlich eingeschätzt wird.

Die SPD-Bundestagsfraktion hat in ihrem Entschließungsantrag unter anderem vorgeschlagen, das Strafgesetzbuch dahingehend zu ändern, dass Korruptionshandlungen niedergelassener Vertragsärzte Straftatbestände darstellen. 

Der als Einzelsachverständige geladene Rechtsanwalt Michael Frehse sieht jedoch keinen weiteren Regelungsbedarf, um Vertragsärzte, die betrügen oder korrumpieren, ihrer Strafe zuzuführen. Es seien ausreichend Regelungen vorhanden, um gegen Vertragsärzte vorzugehen. So sieht es auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Es bestehe keine „Strafbarkeitslücke“, betonte Stefan Gräf von der KBV. Ganz anders die Haltung bei Transparency International: Während die Strafbarkeit von Klinikärzten tatsächlich nicht problematisch sei, müsse für Vertragsärzte noch eine Regelung gefunden werden, sagte Angela Spelsberg. 

Auch Dina Michels, Leiterin der Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen bei der Krankenkasse KKH-Allianz, hält den Gesetzgeber für gefordert. Sie brachte das Beispiel eines Arztes, der einem Patienten eine Bandage verschreibt und auf ihn einwirkt, diese in einem bestimmten Sanitätsladen zu holen. Für den Arzt keine uneigennützige, sondern eine finanziell lohnende Vorgehensweise, die in der Praxis durchaus gängig sei. Wegen Korruption könne er jedoch nicht belangt werden, so Michels. Denn als freiberuflicher Arzt sei er weder Amtsträger noch Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes. Klarheit für derartige Fälle erhofft man sich von einer noch ausstehenden Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen am Bundesgerichtshof (BGH). Doch noch lieber wäre Michels eine gesetzliche Regelung. Zwar gebe es eine gewisse Rechtsprechungspraxis – diese sei den erstinstanzlichen Gerichten jedoch häufig unbekannt. 

Dem pflichtete auch Jörg Engelhard vom Landeskriminalamt Berlin bei. Er geht nicht davon aus, dass die BGH-Entscheidung rundum für Rechtssicherheit sorgen wird. Er hält es daher für richtig, ein „Wertesignal“ auszusenden, dass ein Arzt nicht durch pekuniäre Interessen geleitet sein dürfe. „Unsere Ärzte sind nicht korrupter als andere in diesem Land“, sagte Engelhard. „Aber sie sind auch nicht weniger korrupt“. Der Kriminalhauptkommissar berichtete, dass seine Ermittlungseinheit vieles für Korruption halte, jedoch nur weniges verfolgen könne.

Dass nicht jeder Verdacht vor Gericht landet, bestätigte auch der Hauptgeschäftsführer der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Georg Baum: „In der öffentlichen Diskussion wird vom Betrug der Krankenhäuser geredet, aber die wenigsten Fälle werden strafrechtlich geahndet.“ Ihm seien kaum mehr als zehn Fälle bekannt, die tatsächlich bei der Staatsanwaltschaft gelandet wären.

Auch Oberstaatsanwalt Alexander Badle, Leiter der Zentralstelle zur Bekämpfung von Vermögensstrafen und Korruption im Gesundheitswesen bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main, bestätigte dies. So liefen in seiner Zentralstelle zwar zwischen 300 und 500 Ermittlungsverfahren im Jahr – dies sage jedoch nichts über den Abschluss der Verfahren. Viele würden bereits vor der Anklage – häufig mit einer Zahlungsauflage – eingestellt. Die Materie sei sehr komplex. Und gerade Krankenhäuser seien noch ein unbeschriebenes Blatt, da man hier mit besonders hohem Aufwand ermitteln müsse. Doch dafür fehle den Ermittlungsbehörden die Infrastruktur. 


Kirsten Sucker-Sket