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Beabsichtigte Änderungen im BtM-Recht

ABDA sieht Dispensierverbot nicht wanken

Berlin - Medienberichte, nach denen bei der Versorgung Schwerstkranker mit Betäubungsmitteln (BtM) das Dispensierverbot für Ärzte fallen soll, treffen nach Aussage der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände – ABDA – so nicht zu. „Historische“ Veränderungen seien nicht zu erwarten.

Nach Informationen der ABDA plant das Bundesgesundheitsministerium (BMG) nicht, das bestehende Dispensierverbot für Ärzte aufzuheben. Allerdings seien BMG, ABDA und andere Fachkreise derzeit in Gesprächen mit dem Ziel, die BtM-Versorgung von Schwerstkranken zu verbessern und eine rechtssichere Lösung für die behandelnden Ärzte zu finden.  Denn es sei bekannt, dass die zeitnahe Versorgung während des Nacht- und Notdienst zuweilen Probleme bereite. 

Zur Lösung habe die ABDA dem BMG vorgeschlagen, die Bevorratungspflicht in den Apotheken zu erweitern. So sollen die Apotheken verpflichtet werden, geeignete schnell und stark wirksame Opioide in oraler und parenteraler Darreichungsform sowie ein retardiert und stark wirkendes Opioid in oraler Darreichungsform zu bevorraten. Damit kann aus Sicht der ABDA die überwiegende Mehrzahl aller Patienten auch im Nacht- und Notdienst ausreichend versorgt werden.

Falls dies allerdings nicht ausreiche, könnte sich die ABDA vorstellen, neben dieser erweiterten Bevorratungspflicht eine Anpassung der BtM-Verschreibungsverordnung mitzutragen. Eine Abgabe durch den Arzt könnte dann möglich sein, wenn trotz der Bevorratungspflicht ein Notfall eintritt, ein zeitlich eng begrenzter Zeitraum zu überbrücken ist und das Arzneimittel durch die Apotheke ausgeliefert wurde.

Bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) befürwortet man eine Änderung im Betäubungsmittelrecht. „Wir begrüßen alle Möglichkeiten, die die Behandlung schwer- und schwerstkranker Menschen erleichtern“, so KBV-Sprecher Roland Stahl. Auch er will offenbar nicht von „historischen“ Veränderungen sprechen: „Die angestrebte Regelung stellt keinen verbandspolitischen Dammbruch dar, sondern hilft in einer Ausnahmesituation schwer kranker Patienten", betonte Stahl. 

 

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Kirsten Sucker-Sket / 23.01.2012, 14:54 Uhr

Kommentare:

Pillenliesel sagt:
24.01.2012 08:28

@ Dridi :
die Einschränkungen der Rabattverträge gelten selbstverständlich für die oskarverdächtigen Vorschläge aus dem
BMG nicht !

Dridi sagt:
23.01.2012 22:28

Wer für BTM und Notfallversorgung Rabattvereinbarungen zugelassen hat und auch die Notfallversorgung wirtschaftliche Vorgaben macht, muss sich nicht wundern, wenn sich die Bevorratung und somit auch Notfallversorgung verschlechtert hat. Laut Rahmenvertrag muss auch in der Notversorgung :
a) die Nichtabgabe von Rabattarzneien aufwändig begründet werden
b) darf lediglich von der Abgabe einer Rabattarznei abgesehen werden, die Notfallversorgung unterliegt dennoch wirtschaftlichen Vorschriften: Abzugeben sind neben dem verordneten Arzneimittel lediglich eines der drei Günstigsten, oder ein wirtschaftliches Importpräparat.
Eine erweiterte BevorratungsPFLICHT oder gar ein Noffalldispensierrecht erübrigen sich wenn die wirtschaftlichen Hürden in der mehr...

Pillenliesl sagt:
23.01.2012 20:26

Die ABDA soll ihre Wunschliste erstellen, wir stellen es der Kasse in Rechnung, fertig ! Nach Verfall neue Ware , neue Rechnung. Keine Vorleistung! Es reicht!

Banane (Stefan Haydn) sagt:
23.01.2012 18:21

Schön und gut, aber es verfallen mir schon jetzt in schöner Regelmäßigkeit die auf Wunsch des Pharmazierates vorgehaltenen BTM für den Notdienst. Wenn ich noch mehr vorrätig halten muß, wird es nicht besser.
Allgemeinwohl hin und her, zahlen will die verfallene Ware ja auch keine Krankenkasse!
Und immer nur Kulanz der Hersteller?
Das kann es ja wohl auch nicht sein.

Gunnar Müller / Detmold sagt:
23.01.2012 15:48

Vorweg:
Auch ich bin dafür, die BtM-Versorgung von Schwerstkranken zu verbessern.

Doch:
(auch auf die Gefahr hin, kleinlich zu wirken)

Ärzte verfügen bereits jetzt über Möglichkeiten, Arzneimitteln beim Patienten ANZUWENDEN z.B. über den Sprechstundenbedarf. Warum nicht auch BtM?

Also:
Ausschöpfen der bestehenden Möglichkeiten bevor Ärzte gezwungen wären, über Rechenzentren mühsam einige GKV-Rezepte abrechnen zu müssen ......!

Die ABGABE von Arzneimitteln soll auch weiterhin den Apotheken vorbehalten sein.

Die Auffassung der ABDA, "die Bevorratungspflicht in den Apotheken zu erweitern" halte ich in anbetracht der vielfältigen Verschreibungsmöglichkeiten für mindestens fragwürdig mehr...

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