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BMG will Vorschriften für Medizinprodukte nicht verschärfen. (Foto: Sket)

BMG will Vorschriften für Medizinprodukte nicht verschärfen. (Foto: Sket)

Medizinprodukte

BMG: Zulassungsbedingungen reichen aus

Berlin - Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) sieht trotz der aktuellen Ereignisse um die schadhaften Brustimplantate keinen Grund, die Zulassungsbedingungen für Medizinprodukte zu verschärfen. Stattdessen solle die Überwachung und Kontrolle der Hersteller ausgeweitet werden, heißt es in Regierungskreisen.

Das BMG will dazu die regelmäßige Prüfung der Herstellerbetriebe künftig vorschreiben. Derzeit findet diese nur sporadisch statt. Zusätzlich sollten die Prüfstellen, wie beispielsweise der TÜV, „systematischer überwacht“ und deren Vorschriften länderübergreifend einheitlicher geregelt werden, hieß es aus Regierungskreisen. Bisher obliegt die Kontrolle der Prüfstellen den einzelnen Bundesländern und wird unterschiedlich streng gehandhabt.

Den gestrigen Appell der Bundesärztekammer an die Krankenkassen, die Kosten für eine Entnahme der mangelhaften Silikonimplantate der französischen Firma Poly Implant Prothese (PIP) zu übernehmen, teilt die Bundesregierung nicht. Regierungskreise verwiesen erneut auf die sozialrechtlichen Vorschriften (SGB V). Hiernach muss die Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten beteiligen. 

Svenja Schwob / 12.01.2012, 16:10 Uhr

Kommentare:

Dr. Gert Schorn sagt:
12.01.2012 21:01

Das BMG handelt hier richtig. Hier liegt kriminelles Handeln des Herstellers vor, das letztendlich von der franz. Überwachungsbehörde – aber auch von der Benannten Stelle – schon viel früher hätte festgestellt werden können. Das europäische und deutsche Medizinprodukterecht zielt - wie bei Arzneimitteln - auf die Zweckbestimmung, Sicherheit und Schutz von Patienten, Anwendern und Dritter. Die "Zulassungsbestimmungen sind vergelichbar, incl. klinische Prüfung/Bewertung. Die CE-Kennzeichnung ist kein Siegel sondern ein rechtlich definiertes „Zulassungszeichen“ nach der Definition in den EU-Medizinprodukten-Richtlinien iVm mit dem dazugehörenden allg. EU-Recht für CE-Kennzeichen.Siehe dazu auch Medizinprodukte Journal 2011, S. 9.

Der ehem. PIP-Chef mehr...

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