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Dr. Klaus Peterseim kämpft für die Honorierung der patientenindividuellen Verblisterung durch Apotheken. (Foto: BVKA)
Verblisterung für Heimbewohner
BVKA will Verblisterung zum Durchbruch verhelfen
Berlin - Der Bundesverband klinik- und heimversorgender Apotheker (BVKA) hat einen Vorschlag vorgelegt, welcher der patientenindividuellen Verblisterung für Heimbewohner zum Durchbruch verhelfen soll. Unter anderem soll in der Apothekenbetriebsordnung klargestellt werden, dass die Abgabe von Fertigarzneimitteln in patientenindividuell verblisterten oder gestellten Teilmengen der ärztlichen Verordnung entspricht, wenn Identität und Menge stimmen.
Was die patientenindividuelle Verblisterung von Medikamenten betrifft, ist die Apothekerschaft bekanntlich gespalten. Während die ABDA mit skeptischen Blick auf diese Leistung einiger Apotheken blickt, ist man beim BVKA überzeugt, dass es sich dabei um ein ein effizientes Instrument für das professionelle Medikationsmanagement durch die Apotheke handelt. „Angesichts der Vorteile bei Arzneimittelsicherheit, Therapietreue, Entlastung der Pflegekräfte und Wirtschaftlichkeit brauchen wir endlich den Durchbruch, um das Verblistern in der Heimversorgung auch in Deutschland zu ermöglichen“, so der BVKA-Vorsitzende Dr. Klaus Peterseim. Und um dem näher zu kommen, hat sich der Verband von seinem juristischen Berater Prof. Hilko Meyer nun konkrete Vorschläge für Gesetzesänderungen erarbeiten lassen, die dem Bundesgesundheitsministerium unterbreitet werden sollen.
Bislang hat sich der Gesetzgeber mit Regelungen zurückgehalten. Zwar hat er arzneimittel- und apothekenrechtliche Voraussetzungen für die patientenindividuelle Verblisterung geschaffen. Dass die Umsetzung dennoch stockt, führt der BVKA darauf zurück, dass die Abgabe dieser Blister apotheken- und preisrechtlich weiterhin als „aliud“ gegenüber der Abgabe des verordneten Fertigarzneimittels erscheint – also etwas ganz anderes. Dadurch, so der Verband könnten die Verschreibungspraxis der Ärzte und die Verhandlungsbereitschaft der Kostenträger zu „ernsthaften Hindernissen für das blistergestützte Medikationsmanagement werden“. So müssen die abgegebenen Arzneimittel bislang „den Verschreibungen und den damit verbundenen Vorschriften des SGB V zur Arzneimittelversorgung entsprechen“ (§ 17 Abs. 5 Satz 1 ApBetrO). Von der Arzneimittelpreisverordnung sind die Blister ausgenommen. Auch die im derzeitigen Entwurf für die Novelle der Apothekenbetriebsordnung vorgesehene Regelung zur Verblisterung reicht dem BVKA nicht aus, um es den verblisternden Apotheken leichter zu machen, da sie einen rein technischen Bezug haben.
Die nun vorgelegten Änderungsvorschläge zielen allerdings nicht auf eine Systemänderung, wie der Verband betont. Vielmehr gehe es um die konsequente Einbindung der bereits bestehenden Ausnahmeregelungen in die apotheken- und preisrechtlichen Vorschriften. Neben einer Klarstellung in § 17 ApBetrO, dass die Abgabe der neuverblisterten Teilmengen des verordneten Fertigarzneimittels an den Patienten keine Abweichung von der ärztlichen Verordnung darstellt, wird eine Auffangregelung für die Preisberechnung neuverblisterter Fertigarzneimittel vorgeschlagen. Basis soll dabei der Abgabepreis des verordneten Fertigarzneimittels sein. Dieser gesetzliche Preisanker soll einen Anreiz für künftige Preis- und Honorarverhandlungen schaffen und die genannten Hindernisse beseitigen. In Verbindung mit einem präzisierten Verhandlungsauftrag der Apotheken und ihrer Verbände mit den Kostenträgern führt dieser preisrechtliche Vorschlag nach Auffassung des BVKA weder zu einem eigenen Verhandlungsmandat der industriellen Verblisterer noch zu Kostensteigerungen in der GKV. Vielmehr setze er für die Beteiligten erst den Anreiz, über Preis- und Honorarvereinbarungen zu verhandeln, der nach der bisherigen Rechtslage offenbar fehle.
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Kirsten Sucker-Sket / 03.11.2011, 10:10 Uhr
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