Verhandlungen über Erstattungsbeträge

VFA-Mitglieder stimmen Rahmenvereinbarung zu

Berlin - 31.10.2011, 15:07 Uhr


Mitte Oktober hatten sich Pharmaverbände und GKV-Spitzenverband auf eine – nicht ganz umfassende – Rahmenvereinbarung zur Verhandlung von Erstattungsbeträgen für Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen geeinigt. Nun hat auch die außerordentlich einberufene Mitgliederversammlung des Verbands forschender Pharma-Unternehmen (vfa) diese Vereinbarung abgenickt.

Die frühe Nutzenbewertung nimmt Gestalt an. Pharmaverbände und GKV-Spitzenverband sind bemüht, die zur Umsetzung der AMNOG-Vorgaben nötigen Details auszuarbeiten. Während die wichtige Frage, ob und welche Kriterien zur Vergleichbarkeit der Preise in anderen europäischen Ländern festgelegt werden sollten, von der Schiedsstelle zu klären ist, waren sich die Verhandlungsführer der Industrie und der Kassen in anderen Punkten einig geworden. So hatte man einen Kompromiss zu der Frage gefunden, wie vergleichbare Arzneimittel auszuwählen sind und wie deren Jahrestherapiekosten bei der Vereinbarung des Erstattungsbetrages herangezogen werden. Man einigte sich auch, dass die Verhandlungspartner erwartete Verordnungsmengen festlegen und vereinbaren, welche Konsequenzen sich bei möglichen Abweichungen ergeben, die damit nicht vorgegeben werden.

Soweit Einigkeit bestand, folgen die jetzt befragten vfa-Mitgliedsfirmen ihrem Verband. Neinstimmen gab es nicht, lediglich zwei Enthaltungen. Birgit Fischer, vfa-Hauptgeschäfts­führerin, freut sich über diese „überwältigende Mehrheit“. Gleichwohl machte sie deutlich, dass es in der Umsetzung des AMNOG noch eine Reihe von kritischen Punkten für die forschenden Hersteller geben werde. „Sowohl für die frühe Nutzenbewertung als auch für die Rahmenvereinbarung gilt, dass das Ringen um Bewertungs- und Vergleichskriterien nicht dazu führen darf, dass Innovationen künftig blockiert werden und der hohe Standard der Versorgungsqualität in Deutschland gefährdet wird“, betonte Fischer. Die konkrete Umsetzung müsse konstruktiv als lernender Prozess organisiert werden: „Man muss die Wirkung des Ganzen beobachten und bewerten, ob das eingetreten ist, was man sich von dem Gesetz versprochen hat.“ Das gelte sowohl für die Rahmenvereinbarung – vor allem im Hinblick auf die Vergleichspreise – als auch für die frühe Nutzenbewertung mit dem Knackpunkt Vergleichstherapie.

Fischer hofft nun auf eine weitsichtige Entscheidung der Schiedsstelle zu den im Gesetz geforderten europäischen Vergleichspreisen. Uneins sind sich Kassen und Industrie was der Vergleich des deutschen Preises mit anderen europäischen Ländern heißt: Sind damit „alle anderen“ oder „die vergleichbaren anderen“ Länder gemeint?

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Kirsten Sucker-Sket