Mecklenburg-Vorpommern

Kammerversammlung stimmt Änderung des Nacht- und Notdienstes zu

Rostock - 17.10.2011, 11:01 Uhr


Die Mitglieder der Kammerversammlung der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern haben mit großer Mehrheit einer Änderung der Dienstbereitschaftsrichtlinie zugestimmt.

Dieses werde sich zum Beispiel in den Regionen um die Notfallambulanzen in Hagenow, Ludwigslust und Bergen auf Rügen bemerkbar machen. Auf Basis der Daten zur Bevölkerungsdichte (Statistisches Amt Mecklenburg-Vorpommern) und zur infrastrukturellen Entwicklung des Landes (Landesverordnung über das Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern) sei der Versorgungsbedarf überprüft worden. „Gleichzeitig haben wir die Notfallambulanzen der Mittelzentren gebeten, uns Angaben zur Inanspruchnahme durch die Bürger während der Woche und an den Wochenenden zu machen. Der größte Teil der Ambulanzen hat uns bei unserem Anliegen sehr unterstützt, so dass wir auch diese Daten in die Neuordnung der Dienstbereitschaftskreise einfließen lassen konnten“, so Christel Johanns, Präsidentin der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern.

Nicht mitteilen wollte die Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern auf Nachfrage von DAZ.online hingegen, ob die im bekannt gewordenen Entwurf der Dienstbereitschaftsrichtlinie enthaltene Einschränkung der Nacht- und Notdienste um eine Stunde und die Einführung einer erweiterten Rufbereitschaft beschlossen wurden. Der Beschluss müsse zunächst dem Sozialministerium als Aufsichtsbehörde zur Zustimmung vorgelegt werden. Erst danach erfolge eine Veröffentlichung der Details, so die Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern.

Im Entwurf des neuen Paragrafen 4 der Richtlinie für die Dienstbereitschaft hieß es, dass in „begründeten Einzelfällen“ der Apotheker von der Verpflichtung, sich „in den Apothekenräumen oder in deren unmittelbarer Nachbarschaft aufzuhalten“ befreit werden könnte. Voraussetzung: Der Diensthabende müsse jederzeit erreichbar sein und „die Arzneimittelversorgung in einer für den Kunden zumutbaren Weise sichergestellt“ sein.

Grundsätzlich müsse der Apotheker in der Lage sein, während der Dienstbereitschaft innerhalb von zehn Minuten „zu jeder Tages- oder Jahreszeit“ die Arzneimittelabgabe zu gewährleisten. Es sollte aber auch Ausnahmen geben, die eine deutlich längere Anfahrtszeit erlauben sollten: „In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand für die späten Abendstunden eine von Punkt 5 S. 1 abweichende Regelung genehmigen. Die Voraussetzungen, die für die Erteilung einer solchen Genehmigung erfüllt sein müssen, legt der Vorstand durch Beschluss fest“, hieß es in der Anlage zur Dienstbereitschaftsrichtlinie. 

In Kreisen mit drei und vier Apotheken sollte der Nacht- und Notdienst laut Entwurf der Dienstbereitschaftsrichtlinie montags bis freitags bis 21 statt bisher 22 Uhr gehen. Samstags sollte der Not- und Nachtdienst eine Stunde zwischen 15 und 19 Uhr, sonntags und feiertags eine Stunde vormittags und eine Stunde zwischen 15 und 21 Uhr gehen (bisher jeweils zwei Stunden vormittags und zwei Stunden nachmittags). Kreise mit zwei Apotheken sollten wochentags eine Stunde außerhalb der Öffnungszeiten Nacht- und Notdienst leisten, sonntags und feiertags jeweils eine Stunde.

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Lothar Klein