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Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern will Bereitschaftsdienst neu ordnen. (Foto: ABDA)
Nacht- und Notdienst
Mecklenburg-Vorpommern will Rufbereitschaft einführen
Schwerin - Die Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern will den Nacht- und Notdienst der Apotheken des Landes neu ordnen und die Dienstzeiten der Apotheken außerhalb der normalen Öffnungszeiten einschränken. Außerdem bestehen Überlegungen, in Apotheken mit 24-Stunden-Bereitschaftsdienst eine neue „Rufbereitschaft“ einzuführen.
Eine entsprechende Neufassung der „Richtlinie der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern für die Dienstbereitschaft“ hat die Kammer vorbereitet und soll auf der nächsten Kammerversammlung am 14. Oktober beschlossen werden.
Im neuen Paragrafen 4 der Richtlinie für die Dienstbereitschaft heißt es, dass in „begründeten Einzelfällen“ der Apotheker von der Verpflichtung, sich „in den Apothekenräumen oder in deren unmittelbarer Nachbarschaft aufzuhalten“ befreit werden kann. Voraussetzung: Der Diensthabende muss jederzeit erreichbar sein und „die Arzneimittelversorgung in einer für den Kunden zumutbaren Weise sichergestellt“ sein.
Grundsätzlich muss der Apotheker in der Lage sein, während der Dienstbereitschaft innerhalb von zehn Minuten „zu jeder Tages- oder Jahreszeit“ die Arzneimittelabgabe zu gewährleisten. Es soll aber auch Ausnahmen geben, die eine deutlich längere Anfahrtszeit erlauben: „In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand für die späten Abendstunden eine von Punkt 5 S. 1 abweichende Regelung genehmigen. Die Voraussetzungen, die für die Erteilung einer solchen Genehmigung erfüllt sein müssen, legt der Vorstand durch Beschluss fest“, heißt es in der Anlage zur Dienstbereitschaftsrichtlinie.
Diese neue Regelung ermöglicht der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommerns beispielsweise, nach 21.30 Uhr auch Rufbereitschaften zuzulassen, wenn der Apotheker 30 bis 40 Minuten Zeit benötigt, bis er seine Offizin erreichen kann. „Die Formulierung, dass der Apotheker binnen 10 Minuten die Abgabe des Arzneimittels gewährleisten muss, wurde vor dem Hintergrund der Einführung der verlängerten Rufbereitschaft nicht mehr aufgenommen“, heißt es in einer Anmerkung der Apothekerkammer MV dazu.
Mecklenburg-Vorpommern ist eine der dünn besiedelsten Regionen Deutschlands mit dem höchsten Anteil älterer Bürger bei gleichzeitig bundesweit überdurchschnittlichem Arzneimittelbedarf. In der Vergangenheit habe sich bei den Nacht- und Notdiensten dennoch gezeigt, dass eine zeitliche Einschränkung möglich sei, um die Versorgung der Landbevölkerung im Notfall zu gewährleisten und gleichzeitig die Dienstbelastung für die Apotheker zu verringern.
In Kreisen mit drei und vier Apotheken soll künftig der Nacht- und Notdienst montags bis freitags bis 21 statt bisher 22 Uhr gehen. Samstags soll der Not- und Nachtdienst eine Stunde zwischen 15 und 19 Uhr, sonntags und feiertags eine Stunde vormittags und eine Stunde zwischen 15 und 21 Uhr gehen (bisher jeweils zwei Stunden vormittags und zwei Stunden nachmittags). Kreise mit zwei Apotheken leisten wochentags eine Stunde außerhalb der Öffnungszeiten Nacht- und Notdienst, sonntags und feiertags jeweils eine Stunde.
Lothar Klein / 27.09.2011, 09:52 Uhr
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p.b. sagt:
27.09.2011 11:13Auch die Bay.Apo.Kammer und nicht zuletzt der Gesetzgeber wird sich in absehbarer Zeit mit diesem Thema auseinandersetzen müssen.Der einzige Grund warum so großzügig mit den Notdiensten bisher umgegangen worden ist,ist einzig und allein,dass ihn hauptsächlich die Apothekenleiter bisher umsonst ableisten.Die aktuellen Regelungen stammen aus einer Zeit,
in der die Sachlage noch einer andere war.Würde die Gemeinschaft für jeden Notdienst zahlen müssen,hätte sich das
Notdienstnetz schon lange ausgelichtet.
Gerne werden immer Vergleiche mit Ländern wie z.B.Schweden o.ä.herangezogen.Muß die Bevölkerung in diesen Ländern nicht
so oft ein Drei Wochen altes Rezept im Notdienst einzulösen?95% meines gesamten Notdienstes sind absolut überflüssig
Bernhard sagt:
27.09.2011 10:20endlich, ein vernünftiger Anfang!
leider wird sowas in Bayern unter den
Sesselfurzern der Apo Kammer nicht
möglich sein