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Gesetzespanne beim Großhandelsrabatt: Jetzt soll erneut korrigiert werden. (Foto: Sket)
Gesetzespanne beim Großhandelsrabatt
Großhandel: Marge könnte komplett verloren gehen
Berlin - Gesetzespanne beim Großhandelsrabatt 2012: Beim Versuch, das Rabattverbot für den 70 Cent-Fixzuschlag im Direktvertrieb zwischen Arzneimittelherstellern an Apotheken durchzusetzen, ist die Regierungskoalition in ihrem Änderungsantrag offenbar übers Ziel hinausgeschossen. Eine missverständliche Formulierung lässt den Schluss zu, dass der Großhandel künftig im schlimmsten Fall seine komplette Marge an den Hersteller abtreten muss. „Das wäre der Gesetzes-Gau“, heißt es in der Branche.
Der Änderungsantrag sieht für einen neuen Satz 4 im ersten Absatz des § 78 AMG folgende Formulierung vor: „Die Preisvorschriften für den Großhandel aufgrund von Satz 1 Nummer 1 gelten auch für pharmazeutische Unternehmer oder andere natürliche oder juristische Personen, soweit die Arzneimittel zur Ausübung einer Tätigkeit nach § 4 Absatz 22 bezogen werden.“ Nach Ansicht von Juristen eröffnet diese Klausel die Möglichkeit für die Hersteller, in ihren Lieferbeziehungen zum Großhandel auf den Herstellerabgabepreis ab Januar 2012 bereits den neuen variablen Großhandelsaufschlag von 3,15 Prozent plus den 70 Cent-Fixzuschlag zu verlangen.
„Dann wäre unsere gesamte Marge verloren“, heißt es beim Großhandel. In den Gesprächen mit dem Bundesgesundheitsministerium soll nun eine Korrektur der Korrektur erfolgen.
Ursprüngliches Ziel des Großhandels war, im Direktvertrieb das Rabattverbot für den neuen 70 Cent-Fixzuschlag klarzustellen. Hier gab es Befürchtungen des Großhandels, dass das Rabattverbot für die Lieferbeziehung zwischen Hersteller und Apotheke nicht eindeutig genug im AMNOG geregelt worden war.
Die DAZ.online vorliegende Begründung des Änderungsantrages stellt dies nun unmissverständlich klar: „Es wird klargestellt, dass die Großhandelszuschläge nach der Arzneimittelpreisverordnung einschließlich der Vorschriften zu den Möglichkeiten der Gewährung von Rabatten an Apotheken auch im Direktvertrieb von pharmazeutischen Unternehmern an Apotheken oder durch andere natürliche oder juristische Personen gelten. Im Ergebnis wird erreicht, dass der Direktvertrieb für Apotheken nicht günstiger ist als der Bezug über den Großhandel.“
Der Großhandelszuschlag nach § 2 Arzneimittelpreisverordnung gelte für alle Unternehmen, die Großhandelsfunktionen ausübten, damit beispielsweise auch für pharmazeutische Unternehmer im Direktvertrieb oder für Apotheken, die entsprechende wirtschaftliche Betätigungen wahrnähmen, heißt es in der Begründung: „Das Gewähren von Rabatten auf den fixen Großhandelszuschlag ist in den o.g. Konstellationen demnach unzulässig. Dies wird mit der vorliegenden Regelung klargestellt.“
Bei Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels an eine Apotheke mit Großhandelserlaubnis komme es dementsprechend darauf an, ob die Apotheke ihrerseits diese Arzneimittel in Ausübung der Großhandelsfunktion tatsächlich an Dritte abgebe. Apotheken, die Arzneimittel für den eigenen Bedarf erhielten, übten die Großhandelsfunktion nicht aus, sodass die Gewährung von Rabatten auf den fixen Großhandelszuschlag von 70 Cent je Packung in diesen Fällen aber unzulässig sei.
Lothar Klein / 16.09.2011, 10:47 Uhr
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Josef Lemke sagt:
17.09.2011 13:28Wer keine Rabatte erhalten darf, kann auch keinen mehr geben, auch zwangsweise nicht!
Wann endlich fordern unsere Standesvertreter das?
1734 sagt:
16.09.2011 19:28Nun haben es die kranken Kassen und der GH geschafft, das Apotheken nichts mehr verdienen dürfen, wann kommt nun endlich die Forderung der ABDA, keine Rabatte mehr von Apotheken an die kranken Kassen?
Wer keine Rabatt ziehen darf, kann auch keinen mehr geben, auch zwangsweise nicht. Denn mit dem Argument dass Apotheken Rabatte ziehen sollten sie auch den Kassen Rabatte gewähren.