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Das Sparen am Arzneimittel wirft immer wieder neue Probleme auf. (Foto: TK)
Substitution
Importarzneimittel: Gehen Originale unter Rabatt immer vor?
Berlin - Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat in einem Schreiben – unter anderem an den DAV –klargestellt, dass in der Apotheke die Abgabe eines rabattbegünstigten Bezugsarzneimittels Vorrang vor der Abgabeverpflichtung für preisgünstige, importierte Arzneimittel hat. Entsprechendes gilt auch für rabattbegünstigte Importarzneimittel. Ist ein rabattiertes Arzneimittel allerdings tatsächlich teurer als ein Import, so sehe die Sache anders aus: Dann müssten die Kassen dafür sorgen, dass die Apotheken-Software keine Bevorzugung des Rabattarzneimittels signalisiert.
Mit dem Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetz wurde zum 1. Januar 2010 in § 129 Abs. 1 Satz 7 SGB V bestimmt, dass die Verpflichtung der Apotheken zur vorrangigen Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel auch für importierte Arzneimittel und ihre Bezugsarzneimittel gilt. Die Norm wirft nicht zuletzt deshalb Fragen auf, weil ein importiertes Arzneimittel unter Umständen tatsächlich wirtschaftlicher sein kann als das rabattierte Bezugsarzneimittel, also das Original.
Die Regelung führte nach Informationen des Bundesverbands der Arzneimittel-Hersteller (BAH) zu Streitigkeiten zwischen Arzneimittelimporteuren, Originalherstellern und Krankenkassen. Nun haben Arzneimittelimporteure juristische Schritte eingleitet. Sie fordern ebenso wie der Verband der Arzneimittelimporteure (VAD), dass bei der Ermittlung des preisgünstigsten Arzneimittels die Nettopreise verglichen, also die Einsparungen aus den Rabattverträgen offengelegt werden.
Offenbar vor diesem Hintergrund hat nun das BMG den DAV, den GKV-Spitzenverband, die Importeur-Verbänden BAI und VAD und die Herstellerverbände BAH und BPI in einem Brief seine Rechtsauffassung dargelegt. Grundsätzlich, so führt das Ministerium aus, wird die Abgabeverpflichtung der Apotheken durch Hinterlegung eines Rabattkennzeichens in der maßgeblichen Arzneimitteldatenbank ausgelöst. Nach Auffassung des BMG darf die vertragschließende Krankenkasse ein Rabattkennzeichen in der Datenbank aber nur hinterlegen, wenn das rabattbegünstigte Arzneimittel wirtschaftlich ist (§ 12 Abs. 1 SGB V). Daraus folge, dass dann, wenn der sich für ein rabattbegünstigtes patentgeschütztes Bezugsarzneimittel ergebende Zahlbetrag der Krankenkassen höher als der Schwellenwert für die Preisgünstigkeit von Importen zu maßgeblichen Preisen sei, die Krankenkassen die Apotheken nicht zur Abgabe des unwirtschaftlicheren Bezugsarzneimittels durch die Hinterlegung eines Rabattkennzeichens verpflichten dürften. Das gleiche gelte, wenn es sich um bestehende Rabattverträge für Arzneimittel handelt, deren Patent ausläuft. Wenn in diesem Fall die Kosten der Krankenkassen nach Abzug des Rabatts höher sind als die für Generika zu marktüblichen Preisen, sei das Bezugsarzneimittel unwirtschaftlich. Die Krankenkasse dürfe auch dann keine bevorzugte Abgabe des Bezugsarzneimittels durch Hinterlegung eines Rabattkennzeichens in der maßgeblichen Datenbank bewirken.
Tatsächlich ist es so, dass die Apotheken auf die korrekte Kennzeichnung rabattierter Arzneimittel in der Datenbank angewiesen sind. Denn während sie in der Lage sind, festzustellen, ob der Preis eines Importarzneimittels die gesetzlich vorgegebenen Schwellenwerte unterschreitet (mind. 15 Prozent oder 15 Euro weniger als das Bezugsarzneimittel), wissen sie nicht, welchen tatsächlichen Preis ein rabattiertes Arzneimittel hat.
Der BAH vertritt die Auffassung, dass Abgabe rabattbegünstigter Bezugsarzneimittel nicht an das Kriterium der Preisgünstigkeit anknüpft. Apotheken müssten also dann, wenn das Rabattkennzeichen in der Software hinterlegt ist, das rabattbegünstigte (Bezugs-)Arzneimittel abgeben – sei es auch in Wirklichkeit teuerer als der Import. Dabei stützt sich der BAH auf ein (nicht rechtskräftiges) Urteil des Landgerichts Hamburg: In einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen einem Arzneimittelimporteur und einem Originalhersteller kommt dieses zum Ergebnis, dass der Grundsatz einer vorrangigen Abgabe des rabattierten Arzneimittels nicht nur dann gelte, wenn dieses auch preisgünstiger als das parallelimportierte, nicht rabattierte Arzneimittel sei. Der Wortlaut des § 129 Abs. 1 Satz 7 SGB V sei insoweit eindeutig und enthalte insbesondere keinerlei Einschränkung bezogen auf die Preisgünstigkeit. Einem Apotheker sei es schlechterdings nicht möglich, anhand seiner Apothekensoftware unter Berücksichtigung bestehender Rabattverträge die Preisgünstigkeit von Arzneimitteln festzustellen (Urteil des LG Hamburg vom 5. Mai 2011, Az.: 327 O 106/11).
Der BAH geht davon aus, dass über die Frage, wann, wie und unter welchen Bedingungen die Wirtschaftlichkeit und Preisgünstigkeit des rabattbegünstigten Arzneimittels festzustellen ist, letztlich höchstrichterlich entschieden werden muss.
Kirsten Sucker-Sket / 22.07.2011, 14:00 Uhr
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Elisabeth Jedamzik sagt:
24.07.2011 20:53Geht's noch ?
Die finanziellen Interessen der ins Hintertreffen geratenen IMporteure sollen jetzt auf dem Rücken der jederzeit "retaxberechtigten" Apotheker wieder ausgeglichen werden ? Da muss jemand gute Verbindungen ins BMG haben für diese Schützenhilfe in den neuerlichen Abgabewahnsinn. Wie soll eine wirtschaftliche Abgabe (mit finanzieller Verantwortung für die Richtigkeit) ohne Kenntnis der Preise vor sich gehen?
Es ist ein Unding, dass Kassen über 1 Mrd aus den rabattverträgen generieren können, ohne Rechenschaft darüber ablegen zu müssen.
Was lassen wir uns noch alles bieten?
Es geht doch um kranke Menschen und nicht um kranke Vorstellungen von realitätsfernen Bürokraten als willfährige Unterstützer von Konzerninteressen.
Winfried Meyer sagt:
24.07.2011 15:58zu pillepalle`s 24.07.2011 14:01
"MIT KETTEN GIENGE DAS NICHT."
Naja, alle "K(l)etten" hätten im Gegensatz zur "ABDA-K(l)ette von unten" (Alleinvertretungsanspruch) die historische Fehleinschätzung 2004 (Packungsabgabe-Honorar) eben NICHT mitgetragen und sich vielmehr stark gemacht für eine Höchstpreisverordnung, mit der auch "normale" Individual-VOLLkaufleute eigentlich wettbewerbsgeeignet und -fähig umzugehen gewußt hätten, wogegen sich die Pharmazeuten e.K.s alter DAV-Prägung mehrheitlich(?) beamtenlike existenzsicherer fühlten hinter einer angeblich gesunden jedoch morschen "Deutschen-Eiche" namens ABDA
www.apothekenforum.com/htm/abdaorg.html
Der mehr...
pillepalle sagt:
24.07.2011 14:01der SINN dabei kann nur sein, die Apotheker so ausführlich MIT NICHTS zu beschäftigen, dass diese zu ihren eigentlichen Themen und Aufgaben gar nicht mehr kommen. Und dann haut man wieder beim Thema Beratung drauf.
MIT KETTEN GIENGE DAS NICHT.
DRUM GIBTS DIE (NOCH) NICHT.
Reinhard Rokitta sagt:
23.07.2011 21:32Wenn sich diese Verordnungen den Gehirnwindungen von politischen Entscheidungsträgern weiterhin anpassen, haben wir noch einiges zu erwarten. Dieser Wahnsinn muss irgendeinen ideologischen Hintergrund haben, der sich nur augenblicklich der Apothekerschaft noch nicht erschließt. Oder ist eine dritte Dimension der Logik? Am Tag der Abschaffung der deutschen Apotheke werden wir es eventuell verstehen. Allerdings habe ich da nicht viel Hoffnung. Und die Gegenwehr der Apothekerschaft hält sich ja mehr als in Grenzen, obwohl uns der Patient mehr als unterstützen will s. http://www.freie-apothekerschaft.de
Drinhaus sagt:
22.07.2011 20:26Wieder muss am System der Rabattverträge nachgebessert werden und erneut werden weitere Unzulänglichkeiten sichtbar:
-Gibt es tatsächlich nicht rabattierte Importe die günstiger sind als ein rabattiertes Original? Viele Importe zählen im Sinne des Rahmenvertrags gar nicht als Import, da sie den NEUEN AMNOG-15/15 Preisabstand unter Berücksichtigung des Herstellerrabattes nicht mehr erfüllen können.
- Wie wertet man, wenn sowohl das Original als auch der Import rabattiert sind?
- Da die Kassen einer Offenlegung ihrer Rabatte niemals zustimmen werden, wäre die Konsequenz eine Abgabereihenfolge rabattierter Arzneimittel, welche mit den erforderlichen Defektnachweisen, Sondern-Pharmazentralnummern, handschriftlichen Vermerken und weiteren "Arzt- mehr...
Gunnar Müller / Detmold sagt:
22.07.2011 20:00Das kommt dabei heraus, wenn sich ein Minister auf die Kreuzung stellt und den Verkehr regelt!
Sorry, aber ich weigere mich, diesen Schwachsinn verstehen zu müssen.
Die einzig sinnvolle Reaktion auf die jahrelange Flickschusterei im Gesundheitsunwesen KANN nur noch lauten:
+ Weg mit Arzneimittel-Rabattverträgen, den Hersteller-Rabatten, den Import-Quoten (habe ich noch etwas vergessen?)!
+ Klare Preisvorgaben für die ApU's zum Beispiel auf einen EU-Medianwert (den könnten die Pharmazeutischen Unternehmer ja dann an den gBA melden ........)
Sowie:
+ Weg mit dem Kranken-Kassen-Rabatt und
+ Schaffung einer auskömmlichen und dynamisierten Vergütung für Großhandel und Apotheken
DAS wäre doch 'mal ein mehr...
Sven Larisch sagt:
22.07.2011 18:55???? Wie bescheuert wird ds denn nun noch?
Gilt nun die einfache Formel:
Rabattarzneimittel vor Import" nicht mehr?
Wie soll das die Apotheke oder die Apothekensoftware leisten ohne das die Krankenkassen ihre Rabatte offenlegen?
Hier muss eine einfache und gangbare und verständliche Lösung her.
Abschaffung der Importregelung z.B. nur noch Abgabe nach Rabattarzneimitteln ansonsten eines der drei preisgünstigen Arzneimittel nach Festbetragsstufe. Ansonsten wird die Haltung eines ordentlichen Warenlagers, die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln und die Sicherheit einer Erstattung durch die GKV nicht mehr gewährleistet.