Versorgungsgesetz

Kassen sollen OTC als Satzungsleistung anbieten können

Berlin - 15.06.2011, 16:15 Uhr


Der offizielle Referentenentwurf des „Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung“ liegt vor. Danach sollen unter anderem die bisherigen Angebotsmöglichkeiten für Satzungsleistungen der gesetzlichen Kassen ausgeweitet werden – etwa im Hinblick auf rezeptfreie Arzneimittel.

Die in § 11 SGB V normierten Leistungsarten sollen nach dem Gesetzentwurf um einen Absatz erweitert werden. Danach kann die Krankenkasse in ihrer Satzung „zusätzliche vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossene Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität“ in verschiedenen Versorgungsbereichen vorsehen. Genannt sind beispielsweise der Bereich der medizinischen Vorsorge- und Rehabilitation, der künstlichen Befruchtung, die Versorgung Heil- und Hilfsmitteln. Da die Leistungen vom G-BA nicht ausgeschlossen sein dürfen, können allerdings auch die gemäß § 34 SGB V ausgeschlossenen Arznei- und Hilfsmittel nicht Gegenstand von Satzungsleistungen sein – eine Ausnahme bilden die nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel nach § 34 Absatz 1 Satz 1 SGB V. Sie dürfen künftig ganz offiziell von den Kassen angeboten werden.

Soweit aus diesen Satzungsausgaben Mehrausgaben entstehen, sind diese – sofern sie jeweils nicht aus den Zuweisungen des Gesundheitsfonds oder vorhandenen Finanzreserven abgedeckt werden können – aus Zusatzbeiträgen zu finanzieren, heißt es im Gesetzentwurf. Dabei sei zu berücksichtigen, dass durch die Erweiterung von Satzungsleistungen auch aufwendigere Behandlungen verkürzt oder vermieden werden und dadurch Einsparungen erzielt werden könnten. In der Begründung wird weiterhin ausgeführt, dass der neue § 11 Absatz 6 SGB V die wettbewerblichen Handlungsmöglichkeiten der Krankenkassen auf der Leistungsseite der GKV weiter stärke. Der erste Schritt in Richtung eines transparenten Preiswettbewerbs sei bereits mit dem GKV-Finanzierungsgesetz und der schrittweisen Einführung einkommensunabhängiger Zusatzbeiträge geschehen.

Der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller (BAH) begrüßt die geplante Möglichkeit für Krankenkassen, rezeptfreie Arzneimittel im Rahmen der jeweiligen Satzungsleistung den Versicherten anbieten zu können: Dies entspreche einer grundsätzlichen Position des BAH, die der Verband gegenüber dem Gesetzgeber stets kommuniziert habe. Dass die Kassen nun umfänglich von dieser neuen Option Gebrauch machen werden, ist allerdings kaum zu erwarten. Rolf-Ulrich Schlenker, Vorstandsvize der Barmer GEK, stellte heute jedenfalls unmissverständlich klar: „Das machen wir nicht und andere Kassen sicher auch nicht“. Es sei nicht ersichtlich, welche Vorteile sich für die Kasse aus einer solchen Satzungsleistung ergeben sollten. Eine Wettbewerbsregelung sei dies sicher nicht – vielmehr ein „Rohrkrepierer“, so Schlenker.


Kirsten Sucker-Sket