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Die Palliativversorgung soll durch die Änderung der BtM-Verschreibungsverordnung verbessert werden. (Foto: Bilderbox)
Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
Neue Möglichkeiten für cannabishaltige Fertigarzneimittel
Berlin - Die Bundesregierung hat am 2. März eine Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung beschlossen. Diese sieht unter anderem vor, das generelle Verkehrsverbot von Cannabis aufzuheben und cannabishaltige Fertigarzneimittel zu medizinischen Zwecken zuzulassen. Des weiteren finden künftig auch die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) Erwähnung in der Verordnung – für sie und für Hospize wird eine Regelung geschaffen, die ihnen ermöglicht einen Notfallvorrat an Betäubungsmitteln bereitzuhalten.
Um cannabishaltige Fertigarzneimittel zulassen und an Patienten verschreiben zu können, soll die Position „Cannabis“ in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes geändert werden. Mit dieser Regelung werde dafür gesorgt, dass in Deutschland solche Arzneimittel hergestellt und nach entsprechender klinischer Prüfung und Zulassung als weitere Therapieoption auf BtM-Rezept verschrieben werden können, heißt es in der Begründung des Verordnungsentwurfs. In Großbritannien und Spanien ist bereits ein Arzneimittel mit Cannabis-Extrakt zur Behandlung von Spastiken bei Patienten mit Multipler Sklerose zugelassen. Was den Handel und Besitz von Cannabis betrifft, bleibt die Rechtslage unverändert.
Im Übrigen ist die Novellierung der Verordnung insbesondere für die Palliativversorgung von Bedeutung. Der Berichterstatter für Palliativmedizin der FDP-Bundestagsfraktion, Michael Kauch, sieht nunmehr „wichtige Weichen im Betäubungsmittelrecht gestellt, um die Versorgung schwerstkranker Patienten am Lebensende zu verbessern“. Dadurch, dass Hospize und Einrichtungen der SAPV künftig einen Vorrat an Betäubungsmitteln für den unvorhersehbaren, dringenden und kurzfristigen Bedarf (Notfallvorrat) parat halten dürfen, gebe es keine Zeitverzögerung mehr, wenn Sterbende und Schwerstkranke unmittelbar mit diesen Mitteln versorgt werden müssten. Bisher bedarf es für jeden Fall der gesonderten Verschreibung durch einen qualifizierten Arzt – auch dann, wenn es sich lediglich um eine Neuverschreibung handelte, weil der verordnete Vorrat aufgebraucht war. „Dies führt insbesondere in den Nachtstunden und am Wochenende zu Verzögerungen und nicht hinnehmbaren Leiden der Patienten“, so Kauch. Für Hospize bedeute die neue Regelung eine enorme Erleichterung in ihrem Alltag, für die Patienten eine schnelle und kompetente Hilfe.
Für den Vorstand der Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung, Eugen Brysch, greift die Änderung jedoch zu kurz. Zwar sei zu begrüßen, dass den 23.000 Patienten in den 165 bestehenden Hospizen künftig ein patientenunabhängiger Schmerzmittelvorrat zur Verfügung stehen soll. Für die 700.000 Patienten in rund 11.000 Pflegeheimen fehle aber eine gleichlautende Regelung. Brysch. „Schwerstkranke brauchen sowohl in den Pflegeheimen als auch in Hospizen gleiche Verhältnisse. Es darf bei der Schmerztherapie keine Zweiklassengesellschaft geben“.
Die beabsichtigte Änderung der Verordnung sieht überdies vor, die bereits bestehenden Vorschriften für die Weiterverwendung von Betäubungsmitteln, die nach dem Tod eines Patienten übrig geblieben sind, auf die SAPV auszuweiten. Zudem dürfen nicht verwendete Betäubungsmittel auch in den Notfallvorrat überführt werden.
Die Verordnung tritt in Kraft, sobald der Bundesrat zugestimmt hat.
Kirsten Sucker-Sket / 03.03.2011, 12:26 Uhr
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roland sagt:
22.08.2011 17:51Guten Tag ich bin HiV-positiv und Konnsumiere seit 1995 und bis heute habe ich desswegen immer wieder probleme . Ich habe mit THC einfluss meine PKW sowie Motorradführerschein Prüfungen beim ersten mal bestanden im Jahr 2003 und 2011, jetzt wird meine Fahrtauglichkeit in frage gestellt. Leider vertrage ich das künstliche THC,ich bekomme von einem Leidensgenossen aus den NL reine Blüten.Ich habe von meinem Arzt eine Bescheinigung das bei mir durch die Einnahme ( Inhalieren ) keine Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit.Durch einen Fall 2007 musste ich auf grund THC-fahrt einen Monat meinen FS abgeben. Ich hörte nichts mehr von der Führerscheinstelle,
bis ich mich im Sep.2009 für den Motor-radführers.angemeldet habe ,bekam ich die Nachricht das zweifel an meiner Fahrtauglichkeit besteht.Eine MPU mehr...
chronischkrank sagt:
04.03.2011 18:00Ein paar fakten:
aus cannabis können über 50.000 verschiedene produkte hergestellt werden! zb: seile,kleidung,seife,treibstoff,plastik,lebensmittel,beton,bretter&viel mehr!
es gibt über 200unabhängige wissenschaftliche studien,welche belegen,dass cannabis einen medizinischen nutzen hat! cannabis kann zb bei rheuma,krebs,aids,tourette,chronischen schmerzen,spastiken&vielen anderen krankheiten leiden lindern! cannabis ist droge,nutpflanze&medikament!
kranken cannabis zu verbieten ist folter!
synthetisches thc ist 8mal teurer als cannabis! synthetisches thc hat deutlich mehr nebenwirkungen als cannabis!
cannabis enthält 60verschiedene cannabinoide! thc ist nur ein wichtiges von vielen!
wieso mehr...
Dieter Krawietz sagt:
04.03.2011 12:18Cannabis is nicht nur ein Schmerzmittel, sondern es ist auch ein Heilmittel.Wirkt bei grünem Star, Asthma, hat antiepileptische Eigenschaften. Mein Vorschlag man sollte Cannabis auch aus historischem Blickwinkel öfters mal darstellen. Und es ist im Buch Marihuana die verbotene Medizin sehr gut dargestellt ISBN 3-86150-060-4.Ihr Dr. Krawietz