Betäubungsmittel

Höchstmengen bei Morphin und Methadon heraufgesetzt

Stuttgart - 01.12.2015, 13:45 Uhr

Methadon: Mit der 30. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften gilt eine neue Höchstmenge. (Foto: Zerbor - Fotolia)

Methadon: Mit der 30. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften gilt eine neue Höchstmenge. (Foto: Zerbor - Fotolia)


Die 30. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften ist in Kraft getreten. Für drei Betäubungsmittel gibt es neue Höchstmengen. Levacetylmethadol wurde hingegen gestrichen.

Die Höchstmengen der Betäubungsmitteln, die ein Arzt innerhalb von 30 Tagen verschreiben darf, sind Ende November bei drei Stoffen um 20 Prozent heraufgesetzt worden.

Die im Bundesgesetzblatt Nr. 45 publizierte 30. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften ist am 21. November in Kraft getreten, nachdem der Bundesrat zugestimmt hatte. Gemäß Artikel 2 dieser Änderungsverordnung gelten bei den drei folgenden Betäubungsmitteln neue Höchstmengen (in Klammern die alten Höchstmengen):

  • Levomethadon 1.800 mg (1.500 mg)
  • Methadon 3.600 mg (3.000 mg)
  • Morphin 24.000 mg (20.000 mg).

Dagegen wurde Levacetylmethadol aus der Liste der verordnungsfähigen Betäubungsmittel gestrichen.

Laut Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (§ 2 BtMVV) darf ein Arzt für einen Patienten innerhalb von 30 Tagen maximal zwei der in der Liste aufgeführten Betäubungsmittel in den aufgeführten Höchstmengen verschreiben.


Diesen Artikel teilen:


Das könnte Sie auch interessieren

Ist ein nicht vorhandener Buchstabe auf dem BtM-Rezept ein Retaxgrund?

Falle: fehlendes „A“

DAZ-Fresh-Up – Was Apotheker wissen müssen

Betäubungsmittelrezepte – was ist erlaubt?

Formfehler bei BtM-Rezepten führen oft zu Retaxationen

Die Form muss stimmen

Formfehler werden immer noch retaxiert

Fehlendes „A“ auf dem BtM-Rezept

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.