Irritationen um Betäubungsmittel-Rezepte

Alte unbenutzte BtM-Rezeptvordrucke nicht vernichten!

Stuttgart - 29.12.2014, 15:06 Uhr


Mit dem Stichtag 1. Januar 2015 dürfen Betäubungsmittel nur noch auf neuen BtM-Rezeptformularen verordnet werden. Entgegen anderslautender Informationen müssen alte, unbenutzte Vordrucke vom Arzt mit den Durchschriften der ausgestellten BtM-Rezepte drei Jahre aufbewahrt werden.

In einem Schreiben von Gunnar Müller, BasisApotheker Westfalen-Lippe, wurde vermeldet, dass ab dem 1. Januar 2015 die dann ungültig gewordenen unbenutzten alten BtM-Rezeptvordrucke vom Arzt vernichtet werden können. Die in einer Pressemitteilung des BfArM vom 16. September 2014 beschriebene Regelung, dass diese Formulare drei Jahre aufzubewahren sind, sei hinfällig. Berufen wird sich auf ein Telefonat mit der Bundesopiumstelle des BfArM.

Auf Nachfrage von DAZ.online kann man sich beim BfArM nicht erklären, wie es zu dieser Meldung kommen konnte. Es gelte nach wie vor der entsprechende Hinweis der Pressemitteilung: Die Blanko-Altvordrucke müssen vom Arzt drei Jahre mit den Durchschriften der schon ausgestellten BtM-Rezepte aufbewahrt werden.

Weiterführende Informationen zum neuen BtM-Rezept gibt es auf der Internetseite des BfArM. Für DAZ-Abonnenten gibt es auf DAZ.online unter DAZ plus -> Dokumente ein zum neuen BtM-Formular inklusive den Sicherheitsmerkmalen des neuen BtM-Formulars.


Dr. Doris Uhl


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