Pharmazie

Ab 1. Oktober gilt auch für bestimmte biotechnologisch hergestellte Arzneimittel die Substitutionspflicht nach § 129 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. (Foto: Sket)

Ab 1. Oktober gilt auch für bestimmte biotechnologisch hergestellte Arzneimittel die Substitutionspflicht nach § 129 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. (Foto: Sket)

Aut-idem-Substitution

DAV und Kassen einigen sich auf „bioidentische“ Arzneimittel

Berlin - Der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband (DAV) haben den Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung im Hinblick auf die Austauschbarkeit wirkstoffgleicher biotechnologisch hergestellter Arzneimittel mit Leben erfüllt. In Anlage 1 des Vertrages nach § 129 SGB V sind nun explizit jene Arzneimittel aufgeführt, die als wirkstoffgleich gelten und damit austauschbar sind. Anzuwenden sind die Vorgaben ab 1. Oktober 2011.

Nach § 129 Abs. 1 Nr. 1 SGB V müssen Apotheken dann, wenn der verordnende Arzt ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder die Ersetzung  des  Arzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ausgeschlossen hat, ein  wirkstoffgleiches preisgünstiges Arzneimittel abgeben. Näheres hierzu regelt der Rahmenvertrag, der in seiner Fassung vom 1. Februar 2011 seit 1. April 2011 gültig ist. In diesem Vertrag ist in § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. a) ergänzend bestimmt, dass auch biotechnologisch  hergestellte Arzneimittel wirkstoffgleich sein können. Dies ist der Fall, wenn diese auf das jeweilige Referenzarzneimittel Bezug nehmend zugelassen sind und sich in Ausgangsstoffen und Herstellungsprozessen nicht unterscheiden. In der Anlage 1zum Rahmenvertrag sollten die biotechnologisch hergestellten Arzneimittel, die untereinander als wirkstoffgleich gelten, aufgelistet werden – dies ist nunmehr geschehen.

Hinsichtlich der Wirkstoffe Epoetin alfa, Epoetin zeta, Filgrastim und Interferon beta-1b  haben sich Kassen und DAV nun auf  jeweils untereinander austauschbare Arzneimittel  geeinigt. Danach gelten bei der Verordnung von Epoetin alfa die Biosimilars Abseamed® (Medice), Binocrit® (Sandoz) und Epoetin alfa Hexal® (Hexal) als wirkstoffgleich und somit untereinander austauschbar. Bei Epoetin Zeta sind es die beiden Präparate Retacrit® (Hospira) und Silapo® (cell pharm). Beim Wirkstoff Filgrastim können Biograstim® (ct Arzneimittel) und Ratiograstim® (Ratiopharm) ausgetauscht werden, bei Interferon beta-1b sind es Betaferon® (Bayer Vital) und Extavia® (Novartis). Die Austauschbarkeit dieser Arzneimittel gilt ab dem 1. Oktober 2011. Laut Kommentierung des DAV zum Rahmenvertrag besteht die Verpflichtung zur Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel auch nur dann, wenn diese in der Anlage 1 als austauschbar aufgeführt sind.

Kirsten Sucker-Sket / 16.08.2011, 14:44 Uhr

Kommentare:

Nachdenklicher Heilberufler sagt:
18.08.2011 13:17

Es ist mir unverständlich, dass der DAV eine solche Vereinbarung eingehen konnte. Gibt es denn beim DAV keinen Apotheker der sich als Heilberufler empfindet? Das ist nur dadurch erklärbar, dass uns dort offensichtlich "Kollegen" vertreten, die selbst nicht mehr in der Offizin stehen, denen nicht klar ist, dass durch Non-Compliance mehr Geld verbrannt wird als Rabattgesetze überhaupt einsparen können. -Und Pharmakologisch gesehen??? Hat man beim DAV schon aufgegeben oder kommt wieder das Altargument: "Es hätte ja auch noch schlimmer kommen können"? Wenn wir uns nicht vor den Patienten stellen und Compliance z.B. bei unterschiedlichen Applikationssystemen als zwingendes Argument durchsetzen, dann sind wir wirklich ersetztbar und nicht besser als jede Versand oder Pick-up-Bude mehr...

1Apotheker sagt:
17.08.2011 08:29

Dass Betaferron und Extavia bioidentisch sind, mag ja sein, die Applikation einschließlich der applikationshilfen unterscheidet sich aber ganz erheblich. Die Patienten werden auf ein System geschult. Sollen sie jetzt sicherheitshalber beide lernen und auch die ganze weitere Mimik doppelt haben?

nikaragua sagt:
17.08.2011 08:15

Der Wahnsinn geht weiter!
Diese Regelung läßt jeglichen Sachverstand vermissen, verfolgt lediglich monetäre Interessen und grenzt die Interessen der Patienten vollkommen aus.
Weg mit den Rabattverträgen - her mit der Wirkstoffverordnung und der freien Herstellerwahl in der Apotheke. So ließen sich effektiv rationale und maximale Einsparungen erzielen.

Apotheker55 sagt:
16.08.2011 16:39

Es gibt Arzneimittel, die gar nicht in Rabattverträge aufgenommen werden sollten. Einerseits dürfen wir bei Nichtverfügbarkeit nur "nach Rücksprache" abgeben, was eine Entmündigung und Herabsetzung unseres Berufes bedeutet, andererseits wird verlangt, dass wir wie wild substituieren entgegen jeder Vernunft, bloß damit Herrmann und co zufrieden sind und wir nicht retaxiert werden, etwa wegen zu häufigen Anmeldens von pharmazeutischen Bedenken. (das wäre die Möglichkeit das System auszuhebeln)

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