Aut-idem-Substitution

DAV und Kassen einigen sich auf „bioidentische“ Arzneimittel

Berlin - 16.08.2011, 14:44 Uhr


Der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband (DAV) haben den Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung im Hinblick auf die Austauschbarkeit wirkstoffgleicher biotechnologisch hergestellter Arzneimittel mit Leben erfüllt. In Anlage 1 des Vertrages nach § 129 SGB V sind nun explizit jene Arzneimittel aufgeführt, die als wirkstoffgleich gelten und damit austauschbar sind.

Nach § 129 Abs. 1 Nr. 1 SGB V müssen Apotheken dann, wenn der verordnende Arzt ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder die Ersetzung  des  Arzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ausgeschlossen hat, ein  wirkstoffgleiches preisgünstiges Arzneimittel abgeben. Näheres hierzu regelt der Rahmenvertrag, der in seiner Fassung vom 1. Februar 2011 seit 1. April 2011 gültig ist. In diesem Vertrag ist in § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. a) ergänzend bestimmt, dass auch biotechnologisch  hergestellte Arzneimittel wirkstoffgleich sein können. Dies ist der Fall, wenn diese auf das jeweilige Referenzarzneimittel Bezug nehmend zugelassen sind und sich in Ausgangsstoffen und Herstellungsprozessen nicht unterscheiden. In der Anlage 1zum Rahmenvertrag sollten die biotechnologisch hergestellten Arzneimittel, die untereinander als wirkstoffgleich gelten, aufgelistet werden – dies ist nunmehr geschehen.

Hinsichtlich der Wirkstoffe Epoetin alfa, Epoetin zeta, Filgrastim und Interferon beta-1b  haben sich Kassen und DAV nun auf  jeweils untereinander austauschbare Arzneimittel  geeinigt. Danach gelten bei der Verordnung von Epoetin alfa die Biosimilars Abseamed® (Medice), Binocrit® (Sandoz) und Epoetin alfa Hexal® (Hexal) als wirkstoffgleich und somit untereinander austauschbar. Bei Epoetin Zeta sind es die beiden Präparate Retacrit® (Hospira) und Silapo® (cell pharm). Beim Wirkstoff Filgrastim können Biograstim® (ct Arzneimittel) und Ratiograstim® (Ratiopharm) ausgetauscht werden, bei Interferon beta-1b sind es Betaferon® (Bayer Vital) und Extavia® (Novartis). Die Austauschbarkeit dieser Arzneimittel gilt ab dem 1. Oktober 2011. Laut Kommentierung des DAV zum Rahmenvertrag besteht die Verpflichtung zur Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel auch nur dann, wenn diese in der Anlage 1 als austauschbar aufgeführt sind.


Kirsten Sucker-Sket


Das könnte Sie auch interessieren

Erneute Retaxation einer vermeintlichen Wirkstoffverordnung

Besondere Biosimilars

Oyavas® und Alymsys® sind untereinander austauschbar

Zwei neue Bevacizumab-Bioidenticals

Retax einer Biologika-Verordnung am Beispiel Erypo®

Austauschen oder nicht?

Patienten mit Autoimmunerkrankungen fordern Apotheke auf vielfältige Weise

Teure Therapeutika, Biosimilars und das Problem Impfen

Vermeintliche Wirkstoffverordnung führte zu Retaxationen

Retaxfalle Biosimilars

Immer mehr Biologika laufen aus dem Patent – welche Chancen haben Biosimilars in der Versorgung?

Biosimilars haben noch Potenzial

Produktionsorte und die Anforderungen an die Kontrolle

Wer sich auf die Herstellung von Biosimilars spezialisiert hat