Städtische Allgemeinverfügung

Köln verbietet Verkauf von CBD-Produkten als Lebensmittel

Berlin - 23.06.2020, 13:00 Uhr

Als Nahrungsergänzungsmittel vertriebene CBD-Öle sind in Köln nicht mehr erlaubt. (m / Foto: imago images / Hollandse Hoogte)

Als Nahrungsergänzungsmittel vertriebene CBD-Öle sind in Köln nicht mehr erlaubt. (m / Foto: imago images / Hollandse Hoogte)


In Köln dürfen seit vergangenem Donnerstag keine Lebensmittel mehr verkauft werden, denen Cannabidiol (CBD) zugesetzt ist. Das stellt eine Allgemeinverfügung klar. Alle Betriebe, die entsprechende Produkte verkaufen, würden informiert, lässt die Stadt Köln wissen.

Produkte mit CBD (Cannabidiol) erfreuen sich hoher Beliebtheit. Es gibt Kaugummis und Kekse, aber auch Öle, Blüten und Kosmetik, denen das nicht psychoaktive Cannabinoid zugesetzt ist. Arzneimittel mit CBD gibt es ebenfalls (Epidyolex® oder Rezeptur) – anders als THC ist Cannabidiol aber kein Betäubungsmittel, sondern in diesem Fall „nur“ ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel.

Als Nahrungsergänzungsmittel unterliegt CBD der europäischen Novel Food-Verordnung und ist damit ebenfalls zulassungspflichtig. Auch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit bekräftigt die Einstufung als neuartiges Lebensmittel – es seien keine ausreichenden Nachweise erbracht, die einen nennenswerten Verzehr in der Europäischen Union vor dem Stichtag der Novel Food-Verordnung (15. Mai 1997) belegen.

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Dennoch tummeln sich zahlreiche CBD-Produkte auf dem Markt, deren Verkehrsfähigkeit man anzweifeln kann. Letztlich sind es aber die Aufsichtsbehörden vor Ort die entscheiden müssen, ob ein solches Produkt vertrieben werden darf oder nicht. Und diese Landesbehörden tun sich offensichtlich zuweilen schwer oder haben zumindest bislang keine gemeinsame Linie.

Verkaufsverbot im stationären und im Versandhandel

Die Stadt Köln hat nun durchgegriffen und am 17.Juni 2020 im Amtsblatt eine Allgemeinverfügung veröffentlicht, die den Verkauf von Lebensmitteln, die Cannabidiol (als „CBD-Isolate“ oder „mit CBD angereicherte Hanfextrakte“) enthalten, untersagt. Diese Untersagung umfasst sowohl den stationären Handel als auch den Versandhandel und den Verkauf im Internet.

Hier ist man ebenfalls überzeugt: CBD und CBD-Extrakte sind als Novel Food anzusehen und brauchen daher eine Zulassung. In einer Presseerklärung der Stadt Köln heißt es: „Da für CBD keine Zulassung vorliegt, dürfen solche Extrakte nicht als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden. Das gilt auch, wenn diese Extrakte Lebensmitteln zugesetzt werden. Die städtische Allgemeinverfügung setzt damit die ohnehin in der Europäischen Union geltenden Regelungen um, die sich aus der erwähnten EU-Verordnung über neuartige Lebensmittel ergeben.“  

Nicht erlaubt sind damit insbesondere sogenannte CBD-Öle, sofern sie als Lebensmittel (zu denen auch Nahrungsergänzungsmittel zählen) in den Verkehr gebracht werden. Zuwiderhandlungen können nach den Vorgaben des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) als Straftat oder Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Welche Produkte bleiben erlaubt?

Nicht vom Verkaufsverbot betroffen sind hingegen beispielsweise Hanfsamenöl, Hanfsamenmehl oder Hanfsamenprotein, die aus Nutzhanfpflanzen gewonnen werden. Sie gelten nicht als „neuartig“ im Sinne der EU-Verordnung. Produkte, die keine Lebensmittel sind, sind von der Allgemeinverfügung ebenfalls nicht betroffen. Dazu zählen beispielsweise Produkte, die von Tier-Heilpraktikern eingesetzt werden.

Zusätzlich zur Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln informiert die Stadt Köln laut Pressemitteilung aktiv jene Betriebe, die nach Kenntnis der städtischen Lebensmittelüberwachung mit solchen Produkten handeln.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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4 Kommentare

Petition: Strafverfolgung von Cannabis Patienten beenden!

von Andrea am 06.07.2020 um 21:08 Uhr

Noch bis 9. Juli 2020 kann die Petition von Dr. Franjo Grotenhermen beim Deutschen Bundestag mitgezeichnet werden. Hier mehr Informationen und ein Direktlink zum Bundestag. https://www.youtube.com/watch?v=pCtPI-sf7XA
Jetzt mit zeichnen und weitersagen! Dann klappt es auch mit dem CBD, wetten?!

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Bitte nicht die Tatsachen verdrehen

von Andi am 23.06.2020 um 22:17 Uhr

Wertes DAZ-Team,
bitte verdrehen Sie nicht die Tatsachen zu Ungunsten legaler Hanfvollextrakte, welche einen natürlichen CBD-Gehalt haben u. ebenfalls als CBD-Öle (also Vollspektrum-Öle) verkauft werden dürfen. Denn wie Sie zwar inhaltlich die Amtsblattverkündung korrekt erwähnt haben, so falsch ist aber die Bezugnahme auf alle CBD-Öle, denn lt. Köln betrifft es nur CBD-Nahrungsmittel mit CBD-Isolaten oder Hanfextrakte denen ebenfalls CBD-Isolate hinzugefügt wurden (also keine Hanfvollextrakte die nachweislich kein NovellFood sind) - diese Auffassung teilen auch das BLE und die Bundesregierung (nachzulesen im Presseportal.de). Das Bundesamt für Verbraucherschutz hat die Falschinformation schon lange auf Ihrer Website stehen und ist trotz des Hinweises auf die Unrichtigkeit nicht der Korrektur nachgekommen.

» Auf diesen Kommentar antworten | 2 Antworten

AW: Bitte den letzten Abschnitt lesen

von Andreas P. Schenkel am 24.06.2020 um 22:55 Uhr

Schade, dass Sie den letzten Abschnitt dieses Artikels allzu rasch überflogen haben, denn genau dort steht alles, was Sie zurecht zusammengefasst haben, sinngemäß auch so drin. Durch die Platzierung am Ende ist diese Information eigentlich auch beim Leser nach der Lekture noch besonders präsent, zumindest falls ausreichend wahrgenommen. Ansonsten stimme ich Ihnen zu, dass sehr genau zwischen traditionell gewonenen Vollextrakten und nachträglich veränderten Novell-Food-Zubereitungen unterschieden werden soll; urplötzlich waren für eine ganze Weile bei unseren Großhändlern auch solche völlig legalen, durch Pressverfahren gewonnene Cannabis-Öle zur Auslieferung gesperrt worden, weil unpräzise Verlautbarungen von Bundesbehörden die zuständigen Verantwortlichen bei den Grohandelsunternehmen verunsichert hatten.

AW: Bitte nicht die Tatsachen verdrehen

von Martin B. am 25.06.2020 um 11:32 Uhr

Völlig richtig Herr Andi.

Entgegen Ihrem Antwortschreiber geht es nicht um Hanfsamenöl, sondern darum, dass Pflanzenextrakte (aus Blättern und Blüten) mit natürlichem Cannabinoidgehalt kein neuartiges Lebensmittel sind.
Gut erkannt von der Stadt Köln
Grüße aus Wien

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